In § 53 finden sich die „Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.“. Und in § 68 „Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.“ geht es um Maßnahmen gegen den Betreiber, wenn dieser seinen in diesem Paragraphen genannten Pflichten nicht nachkommt.
Neuer Technischer Maßnahmenwert für Legionella
Bisher galt der nun in Anlage 3 Teil II festgelegte Maßnahmenwert für Legionella spec. erst bei Überschreiten der 100KBE / 100 ml als Auslöser der (jetzt Risikoabschätzung genannten) Vorgehensweise. Jetzt reicht das Erreichen von 100 KBE/100 ml bereits dafür aus – mit den bekannten Konsequenzen. Diese eine Legionelle hört sich nicht nach einer deutlichen Verschärfung an. Sie ist es aber. Denn oftmals wird im Labor in einem Milliliter Untersuchungsvolumen eine Legionella nachgewiesen, nicht aber in der gefilterten Probe von beispielsweise 80 mm, obwohl hier 80mal mehr Legionellen zu erwarten gewesen wären.
Dafür gibt es unterschiedliche Gründe, die von Zufallsbefund bis hin zum Überwachsen der Legionellen durch andere Bakterien reichen, so dass kein kultureller Nachweis bei der gefilterten Probe möglich ist. Um die Folgen dieser Verschärfung statistisch besser abzusichern, hat das Umweltbundesamt neue Anforderungen erstellt (Bundesgesundheitsblatt 2023, S. 218): Mit Inkrafttreten des neuen Maßnahmenwertes müssen mindestens drei Kolonien von Legionella spec. im Labor nachgewiesen werden, damit eine Überschreitung vorliegt. Es müssen also nicht noch mehr teure Proben entnommen werden, sondern lediglich Aufwand und Kosten im Labor steigen moderat durch einen zweiten Direktansatz.
Information der Verbraucher
In § 52 geht es um allgemeine Informationen des Verbrauchers durch den Betreiber, wenn Werte überschritten sind und zum Beispiel durch das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angeordnet wurden. Eine dieser Maßnahmen kann insbesondere die „Vermeidung des Konsums von Stagnationswasser“ sein (§ 52, (1) 2.), aber auch weitere Schutzmaßnahmen gegen Legionellen umfassen (§ 52, (3)).
Zugelassene Untersuchungsstellen
Diese Themen finden sich in den Paragraphen 39 bis 44. In § 41 findet sich die Pflicht des Betreibers, wenn eine auf Legionella untersuchungspflichtige Trinkwasserinstallation vorliegt. Dann muss er wie bisher für geeignete und repräsentative Probennahmestellen sorgen (Abbildung 2 und 3). Auch das Probennahmeverfahren (§ 42 Absatz 2) nach DIN EN ISO 19458 Zweck b bleibt erhalten – also eine Probennahme ohne Strahlregler und ohne Handbrausen oder Duschköpfe. In diesem § 42 (3) findet sich auch das bekannte Untersuchungsverfahren mit Z-, S-0-, S-1- und S-2-Proben für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel.
Empfehlung einer Risikoabschätzung
In § 64 Absatz 4 wird ein erster Schritt hinsichtlich einer allgemeinen Risikoabschätzung für Trinkwasserinstallationen gemacht, selbst wenn ausschließlich andere Parameter als Legionella überschritten sind. Muss der Betreiber die Verwendung des Trinkwassers auf Anordnung des Gesundheitsamtes einschränken, kann das Gesundheitsamt dem Betreiber eine Risikoabschätzung für alle Parameter empfehlen, die sich in der Trinkwasserinstallation ändern können.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
In den Paragraphen 71 und 72 geht es um rechtliche Aspekte bei Vergehen gegen die Trinkwasserverordnung. So ist es beispielsweise bereits eine Straftat, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Wasser mit Krankheitserregern gemäß Infektionsschutzgesetz abgegeben wird – also auch ohne dass jemand erkrankt oder gar stirbt.
In § 72 sind insgesamt 37 Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, von denen ein Teil explizit für die Trinkwasserinstallationen in Gebäuden gilt. In Absatz 1, Aufzählungspunkt 2, steht beispielsweise, dass es bereits eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn fahrlässig oder vorsätzlich eine Trinkwasserinstallation entgegen § 13 Absatz 1 nicht nach den a. a. R. d. T. geplant, errichtet oder betrieben wird. Dazu muss es also nicht zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit kommen. Allein zum „Legionellen-Paragraphen“ § 51 gibt es vier Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Erstellung und Übermittlung einer Risikoabschätzung, die Mitteilung an das Gesundheitsamt und die Aufbewahrung der in § 51 Absatz 4 Satz 2 genannten Dokumentation beziehen.