Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb
Schon der Titel dieses § 13 zeigt die Bedeutung all dieser Tätigkeiten für den Erhalt der Wassergüte. Erneut wird daher auf die Pflicht zur Berücksichtigung der a. a. R. d. T bei diesen Tätigkeiten hingewiesen. In Absatz 1 bekommt der Betrieb erstmalig nach den a. a. R. d. T. einen eigenen Satz, während Planung und Errichtung, wohl auch aufgrund anderer Verantwortlichkeiten, in einem anderen Satz zusammengefasst werden. Wie bisher in § 17 beschrieben, dürfen für Trinkwasserinstallationen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die für diesen Zweck geeignet sind. Die zugehörigen Anforderungen sind nun in den Paragraphen 14 und 15 näher beschrieben.Weiterhin finden sich in diesem Paragraphen 13 auch Anforderungen an die Kennzeichnung von Nichttrinkwasseranlagen und deren Entnahmestellen.
Trinkwasserleitungen aus Blei
In diesem Paragraphen 17 ist in sechs Absätzen der Umgang mit Installationen aus Blei aufgeführt. Sie betreffen vorrangig den Betreiber und Eigentümer. Doch in Absatz 6 gibt es auch eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt: Stellen Installationsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass Bleileitungen vorhanden sind und kein Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung besteht, müssen sie dies dem Gesundheitsamt melden, ob sie wollen oder nicht. Gegen diesen Absatz hat sich vor allem der Zentralverband des Handwerks (ZVSHK) bei der Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit in aller Deutlichkeit gewehrt. Leider ohne Erfolg.
Aufbereitung des Trinkwassers
Diesem Thema ist nun ein eigener Abschnitt gewidmet: Abschnitt 5 mit den Paragraphen 18 bis 26. Darin werden beispielsweise die Aufbereitungszwecke klar definiert. In § 20 findet sich dann der so wichtige Verweis auf die vom Umweltbundesamt geführte „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“. Nur diese dürfen unter den genannten Bedingungen eingesetzt werden. Dazu gehört auch eine umfassende Dokumentation durch den Betreiber.
Legionella spec.
Für diesen Indikatorparameter gibt es nun mehrere Paragraphen, die dieses Bakterium bereits im Titel führen. Aber auch in anderen Paragraphen kommt Legionella vor, auf die an dieser Stelle nicht immer eingegangen werden kann.
Der erste Paragraph mit „Legionella“ im Titel ist § 31 „Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.“ Hierin finden sich unter anderem die Festlegungen, welche Anlagen unter welchen Bedingungen untersuchungspflichtig sind. Dazu gehören die bekannten Festlegungen, was eine Großanlage ist oder dass lediglich solche Anlagen untersuchungspflichtig sind, in denen Trinkwasser vernebelt wird, wie beispielsweise in Duschanlagen.
Erhalten geblieben ist auch die Untersuchungspflicht bei neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen (§ 2, 8.) oder öffentlichen Tätigkeit (§ 2, 9.). In diesem Fall muss der Betreiber ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt, also eigenständig, frühestens nach drei Monaten und spätestens nach 12 Monaten eine Legionellenuntersuchung veranlassen.
In § 51 finden sich dann „Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.“. Sie umfassen weitgehend die hinlänglich bekannten Pflichten bis hin zur „Risikoabschätzung“, die die bisherige „Gefährdungsanalyse“ zumindest begrifflich ablöst. Dieser Begriff ist Kennern des Wassersicherheitsplans (WSP) des Umweltbundesamtes schon lange bekannt. Im Ablaufplan des WSP folgt die Risikoabschätzung auf die Gefährdungsanalyse. Vereinfacht gesagt sollen Gefährdungen in Risiken gemäß einer 3 x 3 Risikomatrix überführt werden (Abbildung 1). Ziel dieser Maßnahme ist es, sich bei der Sanierung auf wesentliche Risiken zu fokussieren. Denn nicht jeder Verstoß gegen die a. a. R. d. T., wie beispielsweise eine fehlende Dämmschale an einer Absperreinrichtung, hat etwas mit einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionella zu tun.