Trinkwasserhygiene

Probenahme auf Legionellen – die Krux mit dem Dienstleister

Mittwoch, 21.08.2019

In der Urteilsbegründung hieß es: „Unstreitig ist zwar, dass die, die die Untersuchung der vom Beklagten entnommenen Proben durchgeführt hat, eine solche zugelassene Untersuchungsstelle ist. Ebenso unstreitig ist der Beklagte dies jedoch nicht. Er selbst verfügt weder über eine behördliche Zulassung, noch ist er in einer der Landeslisten verzeichnet.“ Der beklagte Installateur musste in der Folge die komplette Rechnungssumme für Probenahme und Untersuchung des Trinkwassers an die Eigentümergemeinschaft zurückzahlen. Hier zeigt sich, dass es aus rechtlicher Sicht gar kein Vertragsverhältnis zwischen Endkunde (UsI) und Probenehmer beziehungsweise Dienstleister geben kann beziehungsweise darf, der selbst kein Labor ist.

Aufgaben-Umverteilung und Vertragsverhältnisse

Häufig wird von Dienstleistern das Argument herangezogen, dass die Hausverwaltung oder Eigentümer sich ja bei der Erfüllung ihrer Pflichten auch durch Dritte vertreten lassen könnten, und deswegen könne man ja durchaus einen Dienstleister mit der kompletten Abwicklung betrauen. Die Beauftragung oder Bevollmächtigung von Dritten bezieht sich jedoch lediglich auf Handlungsvollmachten durch Eigentümer oder Betreiber an Hausverwaltungen im Rahmen der Gebäudeverwaltung, welche demzufolge im Auftrag und für Rechnung des UsI als Auftraggeber agieren. Dieses Argument ist also in keiner Hinsicht relevant.

Im Grunde genommen geht die Tatsache, dass ein UsI auch jemand anderen mit der Wahrung seiner Verpflichtungen beauftragen kann, nur aus einem Nebensatz in § 15a TrinkwV hervor. Hier heißt es unter anderem, dass bei der Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt auch die Adressdaten des UsI oder der in seinem Auftrag handelnden Person übermittelt werden müssen. Weitere Hinweise, dass der UsI einen anderen beauftragen darf, gibt es in der TrinkwV nicht. Es handelt sich hierbei lediglich um ein reines Botenverhältnis, das heißt, der UsI beauftragt jemanden in seinem (also des UsI´s) Namen, einen Auftrag an ein Labor weiterzuleiten, da der UsI damit seine Verpflichtungen nach TrinkwV erfüllen möchte.

Für diese Leistungen (Beauftragung des Labors im Namen und für Rechnung des UsI, Absprachen und Terminkoordination mit Labor und Bewohnern etc.) kann der Dienstleister dann im Rahmen der Beauftragung auch gegebenenfalls ein Entgelt vom UsI verlangen. Das durch den „Organisations-Dienstleister“ beauftragte Labor schickt seine Rechnung dann aber unmittelbar an den UsI als Auftraggeber. Wie kann also eine rechtssichere Konstellation zwischen Betreiber (UsI), Labor und Probenehmer aussehen?

  • Der Betreiber/die Hausverwaltung (UsI) beauftragt das Labor für die Analytik inklusive Probenahme.
  • Das Labor beauftragt und bezahlt wiederum seinen internen oder externen Probenehmer; das Labor ist verantwortlich für die Arbeit und Unbefangenheit des Probenehmers.
  • Der Probenehmer ist verantwortlich für die korrekte Probenahme und den Transport der Proben ins Labor.
  • Das Labor schickt Befund und Rechnung an UsI (bzw. bei Positiv-Befund auch ans Gesundheitsamt).

Die Untersuchungsstelle ist verantwortlich für den kompletten Prozess der Untersuchung einschließlich Probenahme und Analytik.
Quelle: zert. SV Christian Strehlow, Berlin
Die Untersuchungsstelle ist verantwortlich für den kompletten Prozess der Untersuchung einschließlich Probenahme und Analytik.

Gerechte Kostenverteilung

Der Probenehmer, der ursprünglich im Auftrag des Betreibers oder der Hausverwaltung die Probenahmen selbst durchgeführt hat, kann im Prinzip weiterhin Probenehmer bleiben; es ändert sich lediglich das Vertragsverhältnis. Wo bisher der Betreiber (UsI) sein Kunde war, ist jetzt das Labor sein Kunde beziehungsweise Auftraggeber, sofern er durch das Labor als externer Probenehmer in deren Qualitätsmanagement-System integriert wurde. Damit fällt dem Probenehmer jedoch der zusätzliche Gewinn des Dienstleisters weg, den er in der Vergangenheit auch mitsamt der Laboruntersuchung an den Betreiber mit angemessenem Aufschlag weiterberechnet hat.

Nun steht aber immer noch die Frage im Raum, wie die Labore den logistischen und verwaltungstechnischen Mehraufwand der vielen Liegenschaften gestemmt bekommen. Dazu könnte sich das Labor das teilweise bereits vorhandene Know-how bisheriger Dienstleister (jetzt beauftragte, externe Probenehmer) zunutze machen, da diese bereits Erfahrung in Termin- und Tourenlogistik sowie oft auch die Kundendaten mitbringen. Der dadurch entstehende Aufwand für den Probenehmer (Tourenplanung, Terminvereinbarungen etc.) muss natürlich in die Kalkulation mit einbezogen werden. Wobei bei Übergabe von Kundendaten natürlich die Vorgaben der DSGVO berücksichtigt werden müssen.

Autoren dieses Artikels

Alexandra Bürschgens
Trinkwasser-Hygienetechnikerin, Sachverständigenbüro für Trinkwasserhygiene Arnd Bürschgens
Hendrik Hunold
Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht
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