Fachkundige Probenahme gewährleisten
Ob man nach einem eintägigen Schnell-Seminar fachlich dazu in der Lage ist, mikrobiologische Proben nach doch sehr strengen und umfangreichen Vorschriften zu entnehmen, lässt sich jedoch bezweifeln. Es ist daher immens wichtig, dass der Probenehmer einerseits gut ausgebildet ist, ein gewisses Vorwissen und Erfahrung im Umgang mit Trinkwasser-Installationen und mikrobiologischer Probennahme mitbringt und andererseits auch unbefangen arbeitet, also unabhängig von anderen wirtschaftlichen Interessen in Liegenschaften Proben entnimmt.
Wenn also beispielsweise ein Messdienstleister unausgebildete Hilfskräfte zum Werte-Ablesen und gleichzeitig zur Probenentnahme schickt, ist es fraglich, ob sich diese Hilfskraft auch der Verantwortung im Umgang mit mikrobiologisch zu untersuchenden Laborproben bewusst ist. Auch das Installations-Unternehmen, welches dem UsI bereits aus anderen Aufträgen der Hausinstallation verbunden ist, möchte verständlicherweise weder sich selbst noch seinen Kunden mit einem Positiv-Befund „in die Pfanne hauen“. Er würde ja damit gleichzeitig sein eigenes Unvermögen demonstrieren, eine mangelfreie Trinkwasseranlage installieren zu können. Er gilt damit automatisch als befangen, da sein wirtschaftliches Interesse in einer weiterhin ertragreichen Kundenverbindung zu sehen ist.
Nun gilt es also, ein weiteres Dilemma zu lösen: Die bisherigen Probenehmer und Dienstleister wollen nicht arbeits-/einkommenslos werden, und die Labore müssen ihrerseits nun eigene Probenehmer vorhalten und viele Einzelkunden verwalten (ein nicht zu unterschätzender, hoher administrativer Aufwand).
Ein weitverbreitetes Missverständnis der heute leider immer noch anzutreffenden Probenahme-Praxis beruht auf der Tatsache, dass in der TrinkwV und den Regelwerken immer von „Aufträgen“ die Rede ist. Den Wenigsten ist bewusst, dass im rechtlichen Sinne bei einer Auftragserteilung ein Vertrag zwischen zwei Parteien (Auftraggeber – Auftragnehmer) zustande kommt, welcher – vereinfacht ausgedrückt – auch die Rechnungs- beziehungsweise Zahlungsabwicklung ausschließlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfordert.
Rechtssichere Beauftragung
Die rechtswirksame Auftragserteilung einer Analytik inklusive Beprobung vom Auftraggeber (UsI) an den Auftragnehmer (Labor) beinhaltet demzufolge logischerweise immer auch die Rechnungsstellung unmittelbar vom Labor zurück an den UsI, und der Auftraggeber bezahlt diese Rechnung direkt an das Labor (und nicht an den Probenehmer oder Dienstleister).
Das Labor wiederum darf durchaus – neben den fest angestellten internen Probenehmern – externe Probenehmer (i.d.R. selbstständige Subunternehmer) beauftragen, sofern sie im QM-System des Labors integriert sind. Das wiederum bedeutet, dass ein separates Rechtsgeschäft über die Probenahme zwischen Labor und einem externem Probenehmer abläuft. Auftraggeber ist nun das Labor, Auftragnehmer der Probenehmer. Das Labor bezahlt also den Probenehmer.
Damit ist im Umkehrschluss völlig klar, dass jedwede vertragliche Vereinbarung zur Beauftragung von Probennahmen zwischen UsI und Probennehmer beziehungsweise anderen Dienstleistern zumindest im Widerspruch zu den vorgenannten Rechtsparagraphen, DIN-Normen und amtlichen Empfehlungen stehen; sie widersprechen Vorgaben der TrinkwV.
Das Landgericht Hanau hat bereits in seinem Urteil 4 O 1204/15 vom 13. Juni 2016 klargestellt, dass eine den Vorgaben der Trinkwasserverordnung nicht entsprechende Probenahme eine subjektiv unmögliche Leistung ist, wenn der verpflichtete Probenehmer (hier ein Installationsunternehmen) nicht die Anforderungen an eine Untersuchungsstelle erfüllt.
§ 15 Abs. 4 Satz 1 der TrinkwV stellt ausdrücklich das Erfordernis auf, dass nicht nur die Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle zu erfolgen hat, sondern auch die jeweilige Probenahme. Das bedeutet, dass es aus rechtlicher Sicht gar kein Vertragsverhältnis zwischen Endkunde (UsI) und Probenehmer bzw. Dienstleister geben kann.