SHK-Systemtechnik

Steuerbegünstigung für Mischwasserleitung?

Kann diese Handwerksleistung beim Fiskus berücksichtigt werden?

Donnerstag, 11.11.2021

Man hört es immer mal wieder: Hauseigentümer werden bei einer Straßensanierung oder dem Verlegen neuer Leitungen als Anwohner mit zur Kasse gebeten.

Die Grafik zeigt einen Mann auf dem Weg zum Finanzamt kurz vor einem Gullyloch.
Quelle: Tomicek/LBS
Kann ein Hauseigentümer die Lohnkosten für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung beim Fiskus geltend machen? Der Bundesfinanzhof sagt: nein!

Doch können diese Handwerksleistungen auch steuerlich geltend gemacht werden?

Der Gesetzgeber hat für Steuerzahler die Möglichkeit geschaffen, sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Dazu zählen unter anderem auch Handwerkerleistungen, die in und an einer Immobilie erbracht werden. Da gehören doch dann sicher auch die anteiligen Lohnkosten für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung zu, oder?! Nein, sagt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 18/16) und setzt bei der Rechtsprechung enge Grenzen.

In dem konkreten Fall wurde ein Hauseigentümer für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung beziehungsweise der Abwasserentsorgungsleitung zur Kasse gebeten. Er machte anschließend den Lohnkostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Seine Begründung: Die Maßnahme sei ja noch im räumlichen Bereich seines Haushalts erbracht worden. Doch der Fiskus verweigerte dies und bestritt den unmittelbaren Haushaltsbezug.

Kein räumlich-funktionaler Zusammenhang

Dementsprechend fiel schließlich auch das Urteil aus: Die höchsten Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe sich hier um einen Baukostenzuschuss für Arbeiten an einem Teil des öffentlichen Sammelnetzes gehandelt – und nicht unmittelbar um den Anschluss des Hauses an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

(Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS)

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