Trinkwasserhygiene

Erneuerbare Energien ja, aber nicht überall!

Mittwoch, 27.12.2023

EE-Anlagen müssen in einem Wasserschutzgebiet so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und rückgebaut werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Trinkwasserressourcen nicht zu besorgen ist. Ungeachtet dessen liegt die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen zur Stromerzeugung sowie der dazugehörigen Nebenanlagen laut § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) im überragenden öffentlichen Interesse und soll neben dem Schutz der Trinkwasserressourcen als vorrangiger Belang in eine Schutzgüterabwägung eingebracht werden.

Im konkreten Einzelfall ist daher eine besonders sorgfältige Schutzgüterabwägung zwischen dem Klimaschutz und Sicherheit der Energieversorgung auf der einen und dem Schutz der Trinkwasserressourcen auf der anderen Seite erforderlich …

Der Antragsteller muss die Behörde durch eine substanzielle und detaillierte Begründung in die Lage versetzen, diese komplexe Schutzgüterabwägung auch vollumfänglich durchführen zu können. Dafür sind ... die Vulnerabilität der genutzten Trinkwasserressourcen, -anlagen und -netze, die mit der geplanten Anlage verbundenen Gefährdungen, das mögliche Schadensausmaß und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten sowie ... Schutz- und Monitoringmaßnahmen zu identifizieren.

Darüber hinaus muss der Antragsteller ... für den gewählten Standort den dringenden Bedarf nachweisen, ... . ... Dieser [Anm.: der Antragsteller] ist ... darüber hinaus zu verpflichten, dass er ... die Haftung für Schäden übernimmt, die dem Wasserversorgungsunternehmen aus nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit entstehen.

Das Bild zeigt den Bau eines Fundamentes für ein Windkraftrad.
Quelle: Eckhard Martin
Die Fundamente einer Windkraftanlage sind solide, bei 24 m Durchmesser und entsprechender Stärke spricht man schnell über rund 2.500 m3 Beton. 
Zum Vergleich: Eine Fertiggarage mit Standardmaß hat 45 Kubikmeter. Die Masse in einem Wasserschutzgebiet zu versenken, ist „ambitioniert“...

Orientierende Bewertung von EE-Anlagen in Wasserschutzgebieten

In der Schutzzone III kann unter Beachtung der einschlägigen Grundwasserschutzanforderungen die Errichtung von EE-Anlagen genehmigungsfähig sein. Damit ist im flächenmäßig allergrößten Teil eines Wasserschutzgebietes die Erzeugung erneuerbarer Energie zwar Beschränkungen unterworfen, aber grundsätzlich möglich.

In der flächenmäßig deutlich kleineren Schutzzone II sind der Bau und der Betrieb von EE-Anlagen in der Regel verboten. Wenn das überwiegende Wohl der Allgemeinheit den Betrieb der EE-Anlage dennoch erforderlich macht ... , können in begründeten Einzelfällen EE-Anlagen genehmigungsfähig sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlagen der Energieversorgung des Wasserwerks selbst dienen und damit eine besondere Funktion zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit übernehmen. In Karst- und Kluftgrundwasserleitern mit hohen Fließgeschwindigkeiten können gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 101 zusätzliche Kriterien (u.a. tektonische Verhältnisse, hydrodynamische Dispersion, Porosität des Grundwasserleiters, gespannte/ungespannte Verhältnisse) für die Gefährdungsbeurteilung von EE-Anlagen in der Schutzzone II notwendig sein.

Nach Einschätzung des DVGW können in der Schutzzone II unter Beachtung strenger Gewässerschutzanforderungen derzeit nur Freiflächen-Photovoltaikanlagen so errichtet und betrieben werden, dass die damit verbundenen Risiken minimiert und beherrscht werden können. Das ist bei flachgründiger Errichtung ohne nennenswerte Eingriffe in die Deckschichten, Betrieb ohne Einsatz wassergefährdender Stoffe bzw. die Verwendung von Trockentransformatoren oder Ester-befüllten Transformatoren mit entsprechenden Auffangwannen der Fall.

Bei Windkraft-, Geothermie- und Biogasanlagen ist diese Einschätzung aufgrund der deutlich größeren Eingriffe in die Deckschichten und ggf. in den Grundwasserleiter, des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen sowie der größeren Risiken im Fall von Havarien und Störungen in der Regel nicht gegeben. ... . In der Schutzzone I sind generell sämtliche Anlagen und Nutzungen, die nicht unmittelbar der Wasserversorgung dienen, unzulässig. Das gilt auch für EE-Anlagen. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel sind aus DVGW-Sicht lediglich für die Errichtung und den Betrieb von EE-Anlagen auf bestehenden baulichen Anlagen möglich, wenn eine zusätzliche Gefährdung des Schutzzwecks ausgeschlossen werden kann. ... .

Weiterführende Informationen: https://www.dvgw.de/

Von Eckhard Martin
Chefredaktion SanitärJournal

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