SHK-Systemtechnik

Bundeskartellamt sieht Wettbewerb behindert

Donnerstag, 22.06.2017

Wohnungsunternehmen, die sich aus der Preisspirale der marktbeherrschenden Ablesedienstleister, befreien wollen, empfiehlt Frank Molliné daher: „Ein Vermieter oder Liegenschaftsverwalter muss bei der Wechselentscheidung das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB beachten. Das steht auch im Abschlussbericht der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes. Weil aber mit einem Anbieterwechsel aufgrund diverser Hemmnisse der großen Ablesedienstleister ein Zähleraustausch verbunden ist, rechnet sich das erst nach Ablauf der Eichfrist. Aber diese Chance sollten Wohnungsunternehmen auf jeden Fall direkt nutzen. Es lohnt sich nicht nur finanziell für die Mieter, sondern bringt generell mehr Unabhängigkeit und Zukunftsfähigkeit mit Blick auf das angestrebte Smart-Metering. Außerdem erhalten die Wohnungsgesellschaften so ihre Datenhoheit zu eigenen Analysezwecken zurück.“

Selbst für das Ablesen in Eigenregie stehen dabei sehr einfache, offene Systeme zur Verfügung. WDV-Molliné bietet für die Fernauslesung beispielsweise das System „Sysmess® S1“ an. Die erforderliche Software kann auf herkömmlichen Notebooks oder ähnlichen Geräten installiert werden. Teure, proprietäre Auslesegeräte sind also nicht erforderlich. Gleichzeitig legt WDV-Molliné seinen Kunden die Datenübertragungsprotokolle offen. Außerdem ermöglicht die Software den Datenexport in andere Programme per CSV-Format.

Weiterführende Informationen: http://www.bundeskartellamt.de

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