SHK-Systemtechnik

Abschottungssysteme und Mischinstallationen in Verbindung mit Hausabfluss-Systemen (Teil 1)

Dienstag, 14.10.2014

Variante C – EI 90 u/u (Beispiel Doyma mit nicht klassifizierter Schachtverkleidung)
Quelle: Lippe
Variante C – EI 90 u/u (Beispiel Doyma mit nicht klassifizierter Schachtverkleidung). Prüfanordnung: u = im Ofen offen, u = außerhalb des Ofens offen

Bei Variante C gelten die Regeln wie bei Variante A. Der in Variante C fehlende Raumabschluss im Bereich der brennbaren Anschlussleitung (B1 / B2) wird über die Brandschutzmanschette am Übergang der nichtbrennbaren Fallleitung zu der brennbaren Anschlussleitung sichergestellt.

Im Brandfall verschließt die Brandschutzmanschette am Übergang der nichtbrennbaren Fallleitung zu der brennbaren Anschlussleitung den Abzweig. Dadurch wird das Einströmen von heißen Rauchgasen sicher verhindert.

Die verwendete Körperschalldämmung im Deckendurchbruch muss im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) beschrieben werden. Abweichende Dämmstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Variante D – ohne Klassifizierung im Sinne eines Verwendbarkeitsnachweises (abP / abZ). Die Verwendung erfolgt auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3. „Erleichterungen“
Quelle: Lippe
Variante D – ohne Klassifizierung im Sinne eines Verwendbarkeitsnachweises (abP / abZ). Die Verwendung erfolgt auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3. „Erleichterungen“

Das Wort „Erleichterung“ bedeutet im baurechtlichen Sinn der MLAR 2005/ LAR eine „Erleichterung“ beim Nachweis der brandschutztechnischen Qualität keine spezifischen Brandprüfungen keine Übereinstimmungserklärungen keine Typenschilder

Hinweis

Die MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3, muss jedoch zwingend eingehalten werden. Auf die maximalen Durchmesser d ≤ 160 mm der nichtbrennbaren Hausabflussrohre, die Mindestlängen der nichtbrennbaren Rohre und Dämmungen und die Mindestabstände zu anderen Abschottungen / Leitungen ist zwingend zu achten. Es dürfen keine Übergänge auf Kunststoff in der Fallleitung und unterhalb von Geschossdecken (F 30 – F 90) angeordnet werden. Weiterhin dürfen ausschließlich Rapid-Verbinder oder gleichwertig verwendet werden.

Bei den Brandprüfungen auf Grundlage der DIN EN 1366-3 sind auf Grundlage der ETB-Kurve die maximalen Temperaturen an den Rohren / Dämmungen auf der dem Brand abgewandten Seite nachzuweisen. Werden diese Grenzwerte nicht überschritten, kann ein Verwendbarkeitsnachweis (abP / abZ) beantragt werden Bei den „Erleichterungen“ muss dieser Nachweis nicht geführt werden. In dem Fall müssen die Vorgaben der MLAR 2005/ LAR, Abschnitt 4.3, vom Ersteller der Leitungsdurchführung zwingend beachtet werden.

Zusammenfassung Teil 1

Den Ausführungen kann entnommen werden, dass allein bei der brandschutztechnischen Systemfestlegung für ein einfaches Hausabflusssystem eine hohe Komplexität, insbesondere bei der Mischinstallation „Variante C“ entstehen kann.

Bei Umsetzungsproblemen sollten immer die Hersteller der verwendeten Abschottungssysteme angesprochen werden. In Teil 2 dieses Fachartikels werden für die Variante C „Mischinstallationen“ unterschiedliche Lösungen verschiedener Hersteller in einer vergleichbaren grafischen Darstellung einschließlich einer beispielhaften Abstandsregel vorgestellt.

www.mlpartner.de

Weiterführende Informationen: http://www.mlpartner.de

Von Manfred Lippe
Beratender Ingenieur ML Consultant
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