Die Uhr tickt: Melde- und Prüfpflicht

Stichtag: 19. August 2018

Spätestens am 19. August 2018 müssen Betreiber von Verdunstungskühlanlagen ihre Anlagen gemeldet haben. Diese - längst überfällige - Meldepflicht ist eigentlich schon seit letztem Sommer in Kraft. Wegen des administrativen Aufwands gilt jedoch eine recht großzügige Meldefrist.

Bitte dick im Kalender markieren: Am 19. August 2018 wird es ernst für die Betreiber der bereits bestehenden rund 30.000 Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in Deutschland. Spätestens dann müssen sie ihre Anlagen bei der zuständigen Behörde melden, gemäß der Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider). Die Anzeigepflicht gilt auch für Änderung respektive Stilllegung einer Anlage sowie für einen Betreiberwechsel.

Weitere Pflichten der Betreiber

Auch für die jetzt neu vorgeschriebene Prüfung der Anlage spielt der 19. August eine wichtige Rolle: „Alle fünf Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 (bzw. 2013; 2015; 2017) in Betrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 (bzw. 2020; 2021; 2022) erfolgen“, heißt es dazu in einem Merkblatt des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e.V. (DIHK).

Hier in aller Kürze – das SanitärJournal berichtete ausführlich bereits hier - die wesentlichen Neuerungen der Verordnung: So muss beispielsweise das Nutzwasser der Anlage betriebsintern alle zwei Wochen auf mikrobiologische, chemische und physikalische Kenngrößen untersucht werden. Alle drei Monate müssen die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmt werden, durch Proben des Nutzwassers, die ein akkreditiertes Labor entnehmen muss. Letzteres sollte aber erstmals schon bis Mitte des vergangenen Septembers erfolgt sein…

Ebenfalls neu ist das Führen eines Betriebstagebuchs: Es dient der Dokumentation der Ergebnisse aller Überprüfungen, der daraufhin eventuell ergriffenen Maßnahmen sowie der wichtigsten Informationen zur Anlage selbst.

Wichtiges für neue oder geänderte Anlagen

Neu in Betrieb genommene Anlagen unterliegen einer Reihe zusätzlicher Vorschriften, ebenso veränderten, falls diese Änderungen die Ausbreitung von Legionellen beeinflussen können. So sind Tropfenabscheider zu installieren, Totzonen sind – soweit wie möglich – zu vermeiden. Die Anlage muß Vorrichtungen für Entleerung, Bioziddosierung und Probennahmen besitzen. Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse und –bewertung durchzuführen, wie in der VDI 2047-2 beschrieben.

Über die verschiedenen Verfahren zur Bekämpfung der Legionellen berichtete das SanitärJournal hier.

Übrigens, die Verordnung gilt es durchaus sehr ernst nehmen: Eine Nichtbeachtung kann strafrechtlich verfolgt werden. Noch gravierender sind aber die Haftungsrisiken, sollten im schlimmsten Fall Menschen durch eine Legionellen-Freisetzung geschädigt werden.

Dienstag, 08.05.2018