SHK-Betriebe im zweiten Lockdown

Wie verhalte ich mich bei meinen Kunden?

Um das Coronavirus in Deutschland einzudämmen, hat die Bundesregierung den zweiten Lockdown verhängt. Was bedeutet dies konkret für das Handwerk?

Während viele Beschäftigte derzeit von Zuhause aus arbeiten, können Handwerker nicht einfach ins Homeoffice wechseln. Ein Kontakt zwischen den Kunden lässt sich bei den Arbeiten oftmals nicht vermeiden. Daher sollten Beschäftigte im Handwerk mehr denn je darauf achten, sich zu schützen und noch vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, rät der ZVSHK.

Grundsätzlich gilt: Ruft der Kunde an und gibt schon am Telefon den Hinweis, dass er erkrankt ist und/oder unter Quarantäne steht, sollten aufschiebbare Aufträge abgelehnt werden. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen haben Handwerker nach Dafürhalten des Zentralverbandes ein Leistungsverweigerungsrecht. Was jedoch, wenn eine unaufschiebbare Arbeit wie etwa ein Rohrdurchbruch, eine Verstopfung oder aber der Ausfall von Strom, Gas, Heizung und Warmwasser ansteht?

Wenn kein direkter Kontakt mit Betroffenen erfolgen muss, reiche es zum Schutz der Mitarbeiter aus, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten und einen Mund-Nasen-Schutzes zu tragen. Wenn im Vorfeld nicht gewährleistet ist, dass diese Abstandsregel von den Kunden eingehalten wird, reicht als zusätzlicher Schutz für die Mitarbeiter der Einsatz einer FFP2-Atemschutzmaske. Weitere Schutzkleidung sei, da kein Körperkontakt erfolgt, nicht notwendig.

Wenn unaufschiebbare Arbeiten in Wohnungen von Personen notwendig werden, die unter amtlicher Corona-Quarantäne stehen, und dem Innungsbetrieb keine FFP2-Atemschutzmasken zu Verfügung stehen, können Betriebe möglicherweise bei den zuständigen Kommunen beziehungsweise Gesundheitsämtern Masken für die konkrete Tätigkeit anfordern. Der ZVSHK empfiehlt zudem, vor dem Einsatz in Quarantäne-Aufenthaltsbereichen die vorherige Kontaktaufnahme mit den örtlichen Gesundheitsbehörden.

Gefahrenzulage für Handwerker

Grundsätzlich sollte der Betrieb bei der Preisfindung und vor Abgabe eines Angebotes auch Arbeitsschutzmaßnahmen einkalkulieren. Eine nachträgliche Preisanpassung aufgrund zusätzlich erforderlicher Hygienemaßnahmen kommt nur äußerst ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Vertragsgrundlage wesentlich geändert hat (§ 313 BGB bzw. § 2 Nr. 7 VOB/B).

Kündigung aus „Angst vor Ansteckung“?

Ein Kündigungsgrund „Angst vor Ansteckung“ existiert nach Aussage des ZVSHK nicht. Können die Bedenken des Kunden durch Erläuterung der getroffenen Präventionsmaßnahmen nicht ausgeräumt werden, sollte – soweit möglich – über eine Verschiebung der Ausführung nachgedacht werden. Um den Kunden die Angst zu nehmen, hat der ZVSHK einen Hygienekodex erarbeitet, in dem SHK-Innungsbetrieb zeigen können, wie Sie ihre Kunden und Mitarbeiter vor einer COVID19-Infektion schützen. Nach verbindlicher Eigenerklärung des Handwerksmeisters zu den definierten Bedingungen erhält der Fachbetrieb eine Bestätigung mittels Urkunde sowie Zugriff auf die zugehörigen Informations- und Werbemittel. Weitere Informationen zu dem ZVSHK-Hygienekodex erhalten interessierte SHK-Betriebe hier.

Montag, 28.12.2020