Nicht auf Forderungen sitzen bleiben

Durch Eigentumsvorbehalt Verlusten vorbeugen

Besitz bedeutet, dass man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat. Eigentum bedeutet, dass einem eine Sache rechtmäßig gehört. Man kann also etwas in seinem Besitz haben, was rechtlich aber einem anderen gehört. Warum das wichtig ist? Weil es ausschlaggebend sein kann. Etwa in punkto Eigentumsvorbehalt. Denn genau dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob ein Handwerker auf seinen Forderungen sitzen bleibt oder nicht…

Aber von vorne, und zwar mit einem kleinen aber anschaulichen Beispiel: Ein Kunde holt sich bei einem Fliesenlieferanten ein Angebot über Mosaiksteine für sein Bad ein. Er ist mit den AGBs, in denen Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt und verlängertem Eigentumsvorbehalt enthalten sind, einverstanden und lässt sich die Mosaike liefern. Jetzt ist der Kunde der Besitzer, der Lieferant bleibt jedoch bis zur Zahlung der Rechnung der Eigentümer. Noch vor Bezahlung der Rechnung baut der Kunde aus den Mosaiksteinen eine Ablage. Durch die Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt bleibt der Fliesenlieferant bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung auch jetzt noch Eigentümer, nämlich Eigentümer an der neu hergestellten Sache. Erst mit der Bezahlung der Rechnung wird der Käufer automatisch auch zum Eigentümer der Ware. Vorher hat er nur ein so genanntes Anwartschaftsrecht.

Damit der Lieferant also nicht auf offenen Rechnungen sitzen bleibt, etwa im Falle einer Insolvenz des Kunden, sollte die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt im besten Fall in den AGB aufgenommen werden. Wichtig ist, dass die eigenen AGB immer die Grundlage aller selbst abgeschlossenen Verträge bilden beziehungsweise in diese mit einbezogen werden. Hat ein Unternehmen keine eigenen AGB, sollte die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt zumindest auf allen Geschäftspapieren zu finden sein.

Mehr Sicherheit durch Abschlagszahlungen

Auf der sicheren Seite sind Handwerker auch, wenn sie ihr Recht auf Abschlagszahlungen gelten machen. Das gilt besonders, wenn sie aufgrund eines Werkvertrages zur Vorleistung verpflichtet sind. Damit sind viele Handwerker nicht nur einem großen Risiko ausgesetzt, sondern finanziell stark gefordert. Aber es gibt gesetzliche Regeln, die dem Handwerker auch ohne vertragliche Vereinbarung das Recht einräumen, Abschläge zu berechnen. Dabei kann jedoch nicht einfach eine beliebige Summe gefordert werden. Die Abschlagszahlung für eine im Wesentlichen mangelfreie Leistung muss einem Gegenwert entsprechen, nämlich der Höhe des Wertzuwachses für den Auftraggeber. Nach der neuen Gesetzeslage dürfen auch schon Abschlagszahlungen für etwa gelieferte Baumaterialien oder speziell für diesen Auftrag angefertigte Teile verlangt werden, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet werden.

Muss der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung auch dann zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung mangelhaft ist? Ganz klar: Ja. Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abschlagzahlung nicht verweigert werden. Der Auftraggeber kann jedoch die Beseitigung des Mangels verlangen und nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, solange, bis der Mangel behoben wurde. Als angemessen wird in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angesehen.

Weiterführende Informationen: http://www.bremer-inkasso.de

Freitag, 03.03.2017