Abschottungssysteme und Mischinstallationen in Verbindung mit Hausabflusssystemen (Teil 2)

Seit Januar 2013 haben sich die Voraussetzungen und Inhalte von Verwendbarkeitsnachweisen (abZ) in Verbindung mit Mischinstallationen geändert. Zur Klarstellung der Planungs- und Installationsanforderungen für die Abschottung von Hausabflusssystemen bietet der Fachbeitrag einen Leitfaden zur Verwendung der jeweiligen Schottsysteme.

Grundlagen der Mischinstallationen

Das Schutzziel dieses Installationssystems beschreibt eine in der Installationspraxis sehr verbreitete Installationsvariante mit einem Fallstrang aus SML-Rohr (Guss mit „Rapid“-Verbinder oder vergleichbar) und brennbaren Anschlussleitungen ober- und unterhalb der Geschossdecken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (F 30 bis F 90).

Durch die zutreffenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen wird bei dieser Installationsvariante immer das Gesamtsystem der Abschottung inklusive der Anschlussleitungen aus brennbaren Baustoffen (B1 / B2) beschrieben. Der „Zulassungsumfang“ des Systems wird in den folgenden Grafiken durch die farbig hinterlegte Fläche dokumentiert.

Das Abschottungsprinzip beruht auf dem Verschluss der brennbaren Anschlussleitungen mittels speziellen Brandschutzmanschetten oder anderer Varianten, die in Folge vorgestellt werden.

Das Funktionsprinzip der oben genannten Abschottungen ist die Verhinderung der Abströmung von heißen Rauchgasen aus dem Brandraum über den vertikalen Fallstrang zur Dachentlüftung. Durch die zugelassenen EI 90 u/u Abschottungssysteme wird die Abströmung sicher verhindert. In Folge werden auch Sekundärbrände in den darüber liegenden Installationsschächten / Vorwandin­stallationen und an den in der Regel brennbaren Anschlussleitungen zum Entlüftungsziegel sicher verhindert.

Die in den folgenden Abbildungen dargestellten Bodenabläufe müssen ebenfalls den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Bodenabläufe muss für diese Installationsart zum Anschluss von brennbaren Rohren (B1 / B2) geeignet sein.

Es bleibt aus brandschutztechnischer Sicht noch zu erwähnen, dass die Verbinder der SML-Rohre grundsätzlich in einer kraft- und formschlüssigen Bauform verwendet werden sollen (siehe Abb. 11). Durch diese Funktionalität wird im Brandfall ein Auseinandergleiten der SML-Rohre so lange wie möglich verhindert.

Wichtiger Hinweis: In der Praxis sind auch andere Handelsbezeichnungen mit gleichwertiger Verbindungs- und Dichtfunktion einsetzbar. Um die Dichtheit der Übergangsverbindung SML zu B1 / B2-Anschlussrohren zu gewährleisten, werden in allen Varianten „Confix“-Verbinder aus Gummi mit einer Spannschelle integriert.

Vorstellung der „Mischinstallationssysteme“

Bei dieser Bauart wird analog einer Brandschutzmanschette bei Kunststoffrohren im vertikalen SML-Fallstrang der freie Querschnitt zwischen den SML-Rohren brandschutztechnisch verschlossen und eine Strömung von heißen Rauchgasen durch die Abflussleitung zu höher gelegenen Geschossen verhindert. Der Anschluss der brennbaren Anschlussleitungen B1 / B2 kann wie in der Installationspraxis üblich erfolgen.

Anforderungen an die Mindest­abstände der Abschottungen

Die Mindestabstände zwischen den Abschottungen werden in der MLAR 2005/LAR, Abschnitt 4.1.3, für die klassifizierten Abschottungen mit a ≥ 50 mm definiert, wenn in den Verwendbarkeitsnachweisen (abP/abZ) keine spezifischen Angaben vorgegeben werden.

Bei den Verwendbarkeitsnachweisen wird unterschieden nach folgenden Kriterien:

Fehlt eine dieser Angaben im Verwendbarkeitsnachweis, tritt automatisch die Regelung der MLAR 2005/LAR, Abschnitt 4.1.3, mit einem Mindestabstand zwischen den Abschottungen von a ≥ 50 mm in Kraft. Zwischen den Leitungsdurchführungen gemäß den „Erleichterungen“ werden die Mindestabstände in der MLAR 2005/LAR, Abschnitt 4.2 und 4.3, definiert.

Wesentlich ist auch, dass Mindestabstände gegenüber „fremden Abschottungen“ auch gegenüber den Leitungsdurchführungen gemäß den „Erleichterungen“ gelten. Die Abbildung 21 soll die Anwendung der Abstandsregeln an einem beispielhaften Deckendurchbruch erläutern.

Die großen Mindestabstände a ≥ 200 mm zwischen fremden Abschottungen lassen sich im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nur reduzieren, wenn entsprechende Brandversuche im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchgeführt wurden. Die Aktivität muss seitens der Anbieter der Abschottungssysteme erfolgen.

Bei notwendigen Abweichungen von den Mindestabständen „untereinander“ und „gegenüber fremden Abschottungen“ sollten diese Abweichungen durch die Inhaber der Verwendbarkeitsnachweise schriftlich für jeden projektspezifischen Fall bestätigt werden.

Planungs- und Umsetzungsempfehlungen

Bei der Vielfalt von Kombinationsmöglichkeiten ist es im Rahmen einer Ausschreibung erforderlich, dass „Mehrfachabschottungen innerhalb eines Durchbruchs“ auch unter Beachtung der Mindestabstände geplant werden müssen.

Durch eine gezielte Fabrikats- und Typenauswahl der Abschottungsprodukte und eine brandschutztechnische Planung lassen sich die notwendigen Schachtquerschnitte optimieren. Ohne eine Detailplanung ist die Gefahr einer Ablehnung der gesamten Abschottung durch den Fachbauleiter Brandschutz sehr groß.

Zusammenfassung

Die Dokumentation „Abschottung bei Mischinstallationen“ spiegelt den derzeitigen im Umbruch befindlichen Installa­tions- und Brandschutzmarkt dieses Segmentes wieder. Die verschiedenen Systeme sind beispielhaft beschrieben und sollen dem TGA- / Brandschutzplaner einen Überblick zur Anwendung geben. Für den TGA-Fachplaner ist es wichtig, bereits in der Sanitärplanung das optimale System für seine installationstech­nische Umsetzung vorzugeben. Grundsätzlich sind die Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen einzuhalten.

Den Ausführungen kann entnommen werden, dass allein bei der brandschutztechnischen Systemfestlegung für ein einfaches Hausabflusssystem eine hohe Komplexität, insbesondere bei der Misch­installation „Variante C“ entstehen kann.

Bei Umsetzungsproblemen sollten immer die Hersteller der verwendeten Abschottungssysteme angesprochen werden. Wer nicht plant, geht ein hohes Risiko der Abnahmeverweigerung wegen Nichteinhaltung der Verwendbarkeitsnachweise ein.

Donnerstag, 18.12.2014