Software & Organisation

Zur Abnahme des „Werks“ verpflichtet

Schlimme Konsequenzen für Handwerker

Donnerstag, 29.12.2016

Sicherlich hat jeder Handwerker schon einmal den Begriff „Abnahme“ gehört und weiß um seine Bedeutung. Leider nimmt es aber nicht jeder so genau damit. Das kann erhebliche Konsequenzen haben: Im schlimmsten Fall verliert der Handwerker den Anspruch auf die Bezahlung der vielleicht schon vor Monaten ausgestellten Rechnung und bleibt auf seinen Kosten sitzen!

Die Grafik zeigt einen frierenden Mann mit einer defekten Heizungsanlage.
Quelle: LBS / Tomicek
Ein Handwerker sollte dafür sorgen, dass sein „Werk“ abgenommen wird, erst dann hat er einen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung.

Allgemein gilt: Jeder Auftragnehmer hat seine Arbeiten vertragsgerecht zu erledigen. Ein Handwerker muss aber außerdem dafür sorgen, dass sein „Werk“ abgenommen wird. Erst dann hat er einen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 640. Dort heißt es in Absatz 1: „Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist“. Diese Regelung soll beiden Seiten Sicherheit geben, aber auch helfen, ein zuweilen mutwilliges Hinauszögern der Abnahme zu verhindern.

Kein Anspruch auf Bezahlung ohne Abnahme

Es geschieht nicht selten, dass Handwerksbetriebe säumige Kunde anmahnen und, wenn keine Zahlung erfolgt, den Vorgang zum Einzug an einen Rechtsanwalt oder an ein Inkassounternehmen abgeben. Nun, aufgeschreckt durch ein „offizielles Schreiben“ eines Anwalts, regt sich der schweigsame Kunde plötzlich überhaupt erst, dann auf – und wendet Mängel ein, die vielleicht auch noch berechtigt sind. Es kommt zum Vorschein, dass der Kunde die Abnahme nie erklärt hatte. Und das hat dann Folgen: Damit ist die Rechnung noch gar nicht fällig, es gibt somit keine Grundlage für eine Mahnung (eine Mahnung vor Rechnungsfälligkeit ist unwirksam), und – was besonders bitter ist – der Kunde ist mit der Bezahlung der Rechnung nicht in Verzug und muss daher auch nicht für Verzugszinsen und die bis dahin entstandenen Rechtsverfolgungskosten aufkommen. Die Abnahme ist daher für jeden Handwerker auch Pflicht und keine Kür.

Welche Summe darf der Kunde einbehalten?

Laut Paragraf 641 Absatz 3 BGB kann der Kunde nach Fälligkeit der Rechnung bei unwesentlichen Mängeln, also eher Kleinigkeiten, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, bis der unwesentliche Mangel behoben ist. Als angemessen wird in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angesehen. Den Rest muss er aber bezahlen. Er darf also nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückhalten.

Weiterführende Informationen: http://www.bremer-inkasso.de

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