Software & Organisation

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017

Mittwoch, 21.12.2016

Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Es ist die erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze.

Das Bild zeigt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz im Portrait.
Quelle: Roland Franz & Partner
Der Mindestlohn steigt. Für Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz besteht daher Handlungsbedarf bezüglich der Anpassung von Verträgen und Zahlungen.

Die Steigerung von 0,34 Euro orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Was die Mindestlohnkommission bereits im Juni diesen Jahres festgesetzt hatte, hat die Regierung nun als Rechtsverordnung umgesetzt: Ab 2017 steigt der Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Für Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, besteht Handlungsbedarf bezüglich der Anpassung von Verträgen und Zahlungen. Dass der Mindestlohn ab 2017 höher sein wird als in den ersten beiden Jahren seit der Einführung, das war klar. Auf wie viel Euro die Lohnuntergrenze jedoch ansteigt, war bis zum Sommer umstritten. Nun bekommen Arbeitnehmer in Deutschland künftig einen höheren gesetzlichen Mindestlohn.

Ausnahmen

Einige wenige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten weiterhin, zum Beispiel bei Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildenden, Teilnehmern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, ehrenamtlich tätigen Personen sowie bei Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Die Ausnahmen bei Praktikanten sind in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. Handlungsbedarf! Anpassung von Verträgen und Zahlungen „Arbeitgeber sind gut beraten zu prüfen, ob sie gegenwärtig, aber insbesondere ab dem 1. Januar 2017, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro“, warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz. Für die Steuerberaterin besteht also unbedingt Handlungsbedarf. Es sind die bestehenden Arbeitsverträge zu prüfen und gegebenenfalls, besonders im Hinblick auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, ab dem 1. Januar 2017 zu ändern. Aus der Grenze von 450,00 Euro ergibt sich, rein rechnerisch, eine maximale Arbeitszeit von 50,9 Stunden pro Monat. Besonderes Augenmerk sollte auf die Führung der Stundenzettel gerichtet werden!

Weiterführende Informationen: http://www.franz-partner.de

Aktuelle Bewertung
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ihre Bewertung
Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Möchten Sie die aktuellen Artikel per E-Mail erhalten?

Einloggen

Login / Benutzername ungültig oder nicht bestätigt

Passwort vergessen?

Registrieren

Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Jetzt registrieren

 

Expertenfragen

„Frag‘ doch einfach mal – einen Experten!": Nach diesem Motto können Sie als Nutzer der TGA contentbase hier ganz unkompliziert Fachleute aus der Gebäudetechnik-Branche sowie die Redaktion der Fachzeitschriften HeizungsJournal, SanitärJournal, KlimaJournal, Integrale Planung und @work zu Ihren Praxisproblemen befragen.

Sie wollen unseren Experten eine Frage stellen und sind schon Nutzer der TGA contentbase?
Dann loggen Sie sich hier einfach ein!

Einloggen
Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Registrieren