SHK-Systemtechnik

Unterstützung bei der Einhaltung der Betreiberpflichten

Freitag, 31.07.2020

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassung zu einer Verletzung des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechts auf körperliche Unversehrtheit und somit zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Selbst wenn die Aufsichtspflicht an Hilfspersonal delegiert worden ist, trifft die Nichteinhaltung letztendlich auch die Betriebsinhaber.

Dafür, dass von Gebäuden und Liegenschaften keine Gefahren ausgehen, sind deren Besitzer, Betreiber und Verwalter verantwortlich. Bei Trinkwasser-Installationen kann der verkehrssichere und gefahrlose Zustand nur durch regelmäßige Nutzung, Betriebskontrollen, Instandhaltung und erforderlichenfalls Sanierungen erhalten werden. Um die korrekte Durchführung im Anlassfall zweifelsfrei belegen zu können, ist eine Betriebsdokumentation zur rechtlichen Absicherung unabdingbar. Dies ist umso wichtiger, wenn der Betreiber über den Gebäudelebenszyklus mehrfach wechselt, wie dies bei gewerblich genutzten Immobilien häufig der Fall ist.

WimTec REMOTE kommuniziert über das Infrarot-Modul mit allen Wasserabgabestellen im Netz- und Batteriebetrieb.
Quelle: WimTec
WimTec REMOTE kommuniziert über das Infrarot-Modul mit allen Wasserabgabestellen im Netz- und Batteriebetrieb.

Pflichten des Betreibers

Der Haftungsbereich für den Betreiber beginnt ab dem Übernahmepunkt des Wassers vom Wasserversorger, dies ist meist der Wasserzähler. Wasser darf nicht als Trinkwasser abgegeben oder anderen zur Verfügung stehen, wenn die definierten Grenzwerte oder Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht eingehalten sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Abgabe unentgeltlich erfolgt. Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das in der Trinkwasserverordnung explizit gewählte Wort „besorgen“ hinzuweisen, das weit strenger als „zu befürchten“ oder „zu erwarten“ zu sehen ist. Neben den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung trifft den Betreiber die Organisationshaftung und Verkehrssicherungspflicht, wodurch für ein gefahrenfreies Umfeld für alle Personen im Gebäude oder auf der Liegenschaft gehaftet wird. Jeder Betreiber ist verpflichtet, im Vorfeld entsprechende Maßnahmen zu setzen, um die Gefährdung von Personen auszuschließen und deren körperliche Unversehrtheit zu schützen.

Um bei einem Schadensfall vor Gericht bestehen zu können, müssen diese nachvollziehbar dokumentiert sein. Dies beginnt bereits vor der Gebäudeübernahme in Form eines gründlichen Durchspülens der Hausinstallation, der Überprüfung der Wasserqualität und im Bedarfsfall einer Desinfektion und inkludiert während des Betriebs die sach- und fachgerechte Nutzung, Bedienung und Instandhaltung sowie regelmäßige Betriebskontrollen. Diese Pflichten umfassen somit alle Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands oder zur Rückführung in diesen.

VDI-Richtlinien 3810 beachten

Eine wichtige Grundlage für das Betreiben und Instandhalten von Gebäuden sind die VDI-Richtlinien der Serie 3810. Sie fassen die Rechtspflichten zusammen und geben Hinweise zu deren Delegation. So ist der Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Trinkwasser-Installation verantwortlich. Selbst wenn die Anlage einem Dritten überlassen wird, ist er neben diesem zumindest mitverantwortlich. Der Betrieb und die Instandhaltung sind nur unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik zulässig. Dies erfordert eine Instandhaltungsplanung nach VDI/DVGW 6023 Blatt 1.

Dazu ist nicht nur ausreichendes Fachwissen und hinreichende Qualifikation der für die Festlegung von Maßnahmen sowie für deren Durchführung zuständigen Personen erforderlich, die Personen müssen auch über ausreichende Kenntnisse der gesamten Hausinstallation und ihrer daraus resultierenden betrieblichen Zusammenhänge verfügen. Nicht zuletzt ist darauf zu achten, dass das Kaltwasser eine Temperatur von 25 °C keinesfalls überschreiten darf. Schon allein aus diesem Grund muss eine lange Verweilzeit von stagnierendem Kaltwasser in den Leitungen verhindert werden.

Rechtsfolgen bei Verletzung auferlegter Pflichten

Die Verletzung von auferlegten Pflichten kann Rechtsfolgen sowohl für die verantwortlichen Personen als auch für die Unternehmen selbst nach sich ziehen. Bei Personen können diese von Bußgeld, Verweis, Abmahnung, Schadensersatz, Verlust des Versicherungsschutzes bis zur Kündigung, Freiheitsstrafe und Berufsverbot reichen. Bei Unternehmen umfassen die Rechtsfolgen Bußgeld, Schadensersatz, Verlust des Versicherungsschutzes bis hin zu Nutzungsverbot und Stilllegung.

Von Günter Dülk
Geschäftsführender Gesellschafter, WimTec Sanitärprodukte GmbH
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