Was ist mit HÜV des ZVSHK?
Eine aus Handwerkssicht schwierige Problematik ergibt sich vor diesem völlig ungeklärten Ursachen-Hintergrund aus der Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV), die der ZVSHK mit vielen Herstellern geschlossen hat und dies auch gerne als Sicherheitsleistungsmerkmal herausstellt: „Für Mitgliedsbetriebe der SHK-Berufsorganisation bringt dies im Schadensfall Vorteile. Zur Erinnerung: Die HÜV ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe. Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller. Der werkvertragliche Mängelanspruch des Auftraggebers ist aber nur dann gegeben, wenn das Material/Gerät/die Anlage zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme bereits mit einem Mangel behaftet war.
Es wird in einem Streitfall also darum gehen, ob ein Produktfehler vorliegt – und gerade nicht eine fehlerhafte Montage oder eine Nutzung des Baumaterials den Defekt ausgelöst oder mitbewirkt hat. Hat ein Fachbetrieb Probleme bei der Abwicklung eines solchen Schadensfalles, kann er die Hilfe seines zuständigen Landesinnungs-/Landesfachverbandes in Anspruch nehmen.
Bei der HÜV ersetzt der Gewährleistungspartner über die gesetzlichen Ansprüche hinaus auch zusätzliche begründete Nacherfüllungskosten, wie zum Beispiel die Aus- und Einbaukosten, Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, und/oder weitere begründete Kosten im Falle von Selbstvornahme des Auftraggebers, Minderung oder Schadensersatz.“
In den vorliegenden Fällen, konkret: Dorsten-Holsterhausen, sehen sich Rohrhersteller aber nicht in dieser Pflicht. Denn: Ein paar Straßenzüge weiter sind dieselben Kupferrohr-Installationen, die von demselben Fachhandwerker mit demselben Material in identischer Weise ausgeführt wurden, ja nach wie vor ohne Mängel in Betrieb. Inga Jansen beispielsweise mag diese Argumentation aber verständlicherweise nicht mittragen, da „einige Gutachten die Problematik am Kupferrohr in Verbindung mit dem Wasser sehen. Somit ist die hochgelobte Gewährleistungsvereinbarung wertlos.“ Vom Kupferrohrhersteller wiederum wird auf Untersuchungen durch das EURO-Labor verwiesen „mit dem Ergebnis, dass der Werkstoff und die Fertigung der Rohre nicht zu den aufgetretenen Korrosionen geführt haben können. Somit geht es ersichtlich nicht um die Gewährleistung bezüglich der von uns hergestellten Kupferrohre.“ Der ZVSHK hat übrigens trotz mehrfacher Nachfragen der Redaktion – auch nach über vier Monaten – zu dem Thema „Kupferrohr-Einschränkung in bestimmten Versorgungsgebieten?“ noch keine Position bezogen. Der Pressesprecher vermeldete lediglich kurz: „Stand bis heute: das Handwerk äußert sich nicht!“
Offenes Ende
Wie es weiter geht? Zweifellos vor Gericht. Betroffene Handwerker klagen, denn der Schadensersatz – wie in Holsterhausen zur Rede stehend – würde sie vermutlich ruinieren. Beim OLG, dem Oberlandesgericht als nächster Instanz, ist man nach dem Landgericht Essen bereits angekommen. Aber vor Gericht und auf hoher See sind die Menschen bekanntermaßen alle in Gottes Hand – und wie weit es da um das Wissen um Rohrwasser-Qualitäten, um Trinkwasser-Verschnitte beim Versorger und sicherlich auch um Installationsprozesse und deren Wechselwirkungen besteht, mag man nicht beurteilen.