Renovierung versus Luxussanierung

Architekt darf Geld nicht aus dem Fenster werfen

Montag, 24.09.2018

Ein Stück Kuchen bestellt, aber ein Stück Sahnetorte bekommen und abgerechnet. Geht das? Nein, das geht nicht – findet jedenfalls das Oberlandesgericht Braunschweig und urteilt: Unnötige Extras müssen vermieden werden! Das Geld eines Auftraggebers darf vom Architekten nicht aus dem Fenster geworfen werden. In diesem speziellen Urteilsspruch ging es zwar nicht um Gebäck, aber der Fall war nicht minder bittersüß. Statt Kuchen und Torte standen Renovierung versus Luxussanierung auf der Tagesordnung des Richters.

Entscheidend ist meistens der Umfang. Denn Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie können in höchst unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden. Wenn jedoch ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wurde, dann darf der Bauherr davon ausgehen, dass keine „Luxussanierung“ stattfindet. So hat es die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden.

Mehrkosten von fast 8.000 Euro

Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte einen Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, wie es nach Überzeugung einer Sachverständigen ausgereicht hätte. Er ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro für die entstandenen Mehrkosten zurück.

Das Urteil: Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig nutzte den Fall, um sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten zu äußern. „Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe „wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten“. Kurzum: Er darf das Geld nicht aus dem Fenster schmeißen. Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit dem Bauherrn halten müssen, so die Richter. (Aktenzeichen 8 U 58/17)

Das Geld des Auftraggebers darf vom Planer oder Architekten nicht zum Fenster heraus geworfen werden!
Quelle: Tomicek/LBS
Das Geld des Auftraggebers darf vom Planer oder Architekten nicht zum Fenster heraus geworfen werden!

Dabei hat sich der Architekt eigentlich ganz im Sinne der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen verhalten. Diese sagt deutlich: „Die vertragliche Vereinbarung von bezifferten Kostengrenzen ist für Architekten gefährlich. Aufgrund der damit einhergehenden Risiken sollte der Architekt auf die Vereinbarung einer bestimmten Kostengrenze beziehungsweise eines Kostenrahmens mit Toleranzen gänzlich verzichten. Architekten ist zu empfehlen, als erste Kosteneinschätzung im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB nur einen ‚ca. Kostenrahmen‘ anzugeben und deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um eine erste grobe Einschätzung der Kosten handelt und die tatsächlichen Kosten höher sein können.“

Und die Moral aus der Geschicht: das „Sahnehäubchen“ lohnt sich nicht!

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