Trinkwasserhygiene

Probenahme auf Legionellen – die Krux mit dem Dienstleister

Mittwoch, 21.08.2019

Mit der neuesten Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im Januar 2018 hat der Verordnungsgeber nunmehr im § 14b Absatz 2 klipp und klar verdeutlicht, dass Unter­suchungen auf Legionellen nur durch eine entsprechend zugelassene Untersuchungsstelle durchgeführt werden dürfen und der Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken muss.

Kurz gesagt: Der Betreiber beziehungsweise UsI (Unternehmer und sonstige Inhaber) beziehungsweise die jeweilige Hausverwaltung darf die Untersuchung auf Legionellen inklusive der Probenahme nur noch und ausschließlich direkt an ein zugelassenes Labor beauftragen. Der Auftrag zur Probenahme und gegebenenfalls Analyse darf nicht (und durfte eigentlich noch nie) einem Dienstleister erteilt werden, der selbst kein Labor ist.

Bereits seit der ersten Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 müssen auch vermietete Objekte und Anlagen, die Trinkwasser gewerblich nutzen oder abgeben, regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Zu dieser Zeit mussten von heute auf morgen unglaublich viele Proben genommen und analysiert werden, was zur Folge hatte, dass ganz schnell möglichst viel Personal zur Probenentnahme zur Verfügung stehen musste.

Die Idee zur Lösung des Dilemmas war: Wenn der Heizungsableser oder der Installateur doch ohnehin schon in der Liegenschaft war, konnte er bei der Gelegenheit doch gleich auch die Trinkwasserprobe mitnehmen.

Wie kann man bei Probenahmen den Vorgaben der TrinkwV gerecht werden?
Quelle: Sachverständigenbüro für Trinkwasserhygiene Arnd Bürschgens
Wie kann man bei Probenahmen den Vorgaben der TrinkwV gerecht werden?

Fehlerhafte Ergebnisse waren die Folge

Der Grund, warum diese Vorgaben der TrinkwV nochmals konkretisiert wurden, ist vermutlich darin zu sehen, dass die Qualität der Probenahme-Prozedur vor Ort häufig sehr unbefriedigend war, obwohl sie einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Analyse-Ergebnis hat.

Wenn also beispielsweise die Probenahmestelle nicht korrekt desinfiziert wird, der Probenbehälter mangels Hygiene kontaminiert wird, vor der Entnahme zu viel oder zu wenig Wasser abläuft, Mischwasser statt Warmwasser oder Proben unter „anlassbezogen“ erhöhten Speichertemperaturen entnommen werden, wenn Proben mit zu hohen oder zu niedrigen Temperaturen oder nach zu langer Transportdauer im Labor ankommen usw., dann sind dies entscheidende Einflussfaktoren für oder gegen einen Legionellen-Befund.

Das Labor steht in der Haftung

Die Probenahme-Qualität und die Unparteilichkeit der Probenehmer ist vor allem für das Labor und seinen Leiter haftungsrelevant, da dieser für die Einhaltung und Sicherstellung dieser gesetzlichen Vorgaben im gesamten Prozess rechtlich verantwortlich ist. Er darf keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit gefährdet. Dies gilt auch für Risiken, die aus weiteren geschäftlichen Beziehungen seines Personals entstehen könnten.

Weiterhin große Unsicherheit

Es herrscht jedoch weiterhin sowohl bei Betreibern als auch bei Laboren und Probenehmern Unklarheit und Unsicherheit über die Auslegung der rechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Frage, wer denn nun Probenahmen durchführen, wer das Labor beauftragen darf und wer nicht.

Kreative Lösungsansätze

Das hat nun viele der bisher etablierten Probenahme-Dienstleister in eine gewisse Bredouille gebracht. Installateur-Betriebe, die ihren bestehenden Kunden mit einem zusätzlichen Service dienlich sein wollten, genauso wie Probenahme- oder Messdienstleister, die ohnehin bereits aus anderen Tätigkeitsgebieten über umfangreiche Adressverzeichnisse der gleichen Zielgruppe verfügten, sehen sich nunmehr eines doch recht lukrativen Standbeines beraubt. Sie suchen oder konstruieren nach wie vor Gesetzes-Lücken oder -Interpretationen, um sich diese Einnahmequelle weiterhin zu sichern. Kreative Dienstleister berufen sich auf langjährig abgeschlossene Verträge, verknüpfen die Probenahme auch gleich mit dem Service der Gefährdungsanalyse und Wartung oder garantieren sogar legionellenfreie Ergebnisse! Das Oberlandesgericht München hat jedoch zuletzt im März 2019 klargestellt, dass diese Auftrags-Konstrukte nicht mit geltendem Recht in Einklang stehen.

Die rechtlichen Zusammenhänge zur Probenahme zu kennen, kann von entscheidender Bedeutung sein.
Quelle: DAkkS
Die rechtlichen Zusammenhänge zur Probenahme zu kennen, kann von entscheidender Bedeutung sein.

Kaufmännisch-logistische Herausforderungen

Im Gegensatz dazu sehen sich die Labore nun gezwungen, neben der reinen Analytik auch (falls nicht schon geschehen) die Aufgaben des Probenahme-Prozederes inklusive Kundenpflege und Probenahme-Logistik zu verantworten. Sie müssen statt weniger Dienstleister-Kundendaten nun plötzlich viele einzelne Liegenschaften – sprich Kunden – verwalten und dementsprechend auch das infrastrukturelle, rechtliche und finanzielle Risiko für die Probenahme bei den vielen einzelnen Kunden beziehungsweise für die jeweiligen Probenehmer tragen.

Autoren dieses Artikels

Alexandra Bürschgens
Trinkwasser-Hygienetechnikerin, Sachverständigenbüro für Trinkwasserhygiene Arnd Bürschgens
Hendrik Hunold
Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht
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