Software & Organisation

Nicht gleich wild drauf los planen

Architekt muss an den Geldbeutel des Bauherrn denken

Freitag, 28.12.2018

Geht etwas kaputt, muss es repariert werden – soweit herrscht Einigkeit. Doch über den Umfang lässt sich durchaus streiten.

Das Bild zeigt eine LBS-Grafik.
Quelle: Tomicek/LBS
Ein Architekt muss an die Finanzen seines Bauherrn denken.

Denn Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie können in höchst unterschiedlicher Intensität durchführt werden. Wenn beispielsweise ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wurde, dann darf der Bauherr davon ausgehen, dass keine „Luxussanierung“ stattfindet. So hat es die Rechtsprechung nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern entschieden.

Im konkreten Fall beauftragte der Eigentümer einer Immobilie einen Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Der Fliesenbelag musste entfernt und der Untergrund neu abgedichtet werden. Das hätte nach Überzeugung einer Sachverständigen an Renovierungsaufwand ausgereicht. Der Pool wäre wieder funktionstauglich gewesen. Doch der Architekt ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Dies war allerdings nicht im Sinne des Bauherren, der die entstandenen Mehrkosten für die zusätzliche Reparatur in Höhe von knapp 8.000 Euro zurückforderte.

Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig nutzte den Fall, um sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten zu äußern: „Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe „wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten“. Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit dem Bauherrn halten müssen, so die Meinung der Richter.

(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 58/17)

Aktuelle Bewertung
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ihre Bewertung
Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Möchten Sie die aktuellen Artikel per E-Mail erhalten?