SHK-Systemtechnik

Münchner Stadtwerke rudern zurück

Meinungsänderung zur Wasserenthärtung

Donnerstag, 20.08.2020

Das war wohl nix: Die Stadtwerke München (genauer: SWM Infrastruktur) haben sich mit einem Empfehlungsschreiben zum Nicht-Einsatz von Wasserenthärtungsanlagen in ihrem Versorgungsgebiet eine gewaltige Beule geholt. Jetzt rudern sie zurück; juristisch gezwungen.

Was war passiert? Die SWM Infrastruktur hatte als Unternehmen der Stadtwerke München mit Rundschreiben „W 01/20“ aus April 2020 zum Thema „Trinkwasserbehandlung und Einsatz von Enthärtungsanlagen“ eine bemerkenswerte Position bezogen: Mit Verweis auf die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und die einzuhaltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik (wie die DIN 1988-200) wurden die eingetragenen Wasser-Installationsunternehmen und Planungsbüros darauf hingewiesen, dass in Trinkwasser-Installationen „nur notwendige Anlagenteile“ einzubauen seien. Im Speziellen: trotz Wasserhärte 16,8 °dH (als mittlerer Härtegrad in München, Stand Januar 2020) keine Enthärtungsanlagen. Die einzigen Ausnahmen: industrielle Großanlagen und Anlagenteile mit Reglertemperaturen > 60 °C. Achtung: größer 60 °C! Also eigentlich nur noch Heizungsanlagen.

Unter Münchens Dächern ginge es noch härter zu, wenn´s nach dem Willen der Stadtwerke ginge: Trotz 16,8 °dH hatte sich die SWM Infrastruktur gegen die Installation von Enthärtungsanlagen (außerhalb der Wärmeerzeugung) ausgesprochen… Dank flinker Juristen gelten jetzt aber wieder die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Quelle: Martin
Unter Münchens Dächern ginge es noch härter zu, wenn´s nach dem Willen der Stadtwerke ginge: Trotz 16,8 °dH hatte sich die SWM Infrastruktur gegen die Installation von Enthärtungsanlagen (außerhalb der Wärmeerzeugung) ausgesprochen… Dank flinker Juristen gelten jetzt aber wieder die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Als Begründung verwiesen die Weißbier-gestählten Degustatoren bajuwarischer Lebensart auf die geschmackverbessernde Wirkung von Calcium und Magnesium im Trinkwasser („Enthärtetes Wasser wird in der Regel als weniger geschmackvoll, weniger frisch und schal wahrgenommen.“), und ließen auch den gesundheitlichen Aspekt nicht außen vor: Das seien wichtige Mineralstoffe für den Organismus. So weit so gut so fachfremd – aber immerhin der Versuch einer Begründung…

Wobei natürlich direkt im Anschluss zudem die aktuell so gern eingesetzte Keule des „Minimierungsgebotes“ nicht fehlen durfte. Hier: Wenn schon der Einbau einer Trinkwasserbehandlungsanlage, dann nur im Kaltwasserzulauf zum Warmwasserbereiter. Aber selbst dann sei das nur eine mit beträchtlichen Risiken behaftete Maßnahme, da jede Baugruppe „das Ausfall- und/oder Kontaminationsrisiko“ sowie „das Verkeimungsrisiko erhöhen“ könne. Das Fazit der SWM: „Eine Enthärtung des Münchner Trinkwassers (Anm. d. Red.: immer noch durchschnittlich 16,8 °dH; also fast 3 Punkte über der definierten Grenze zu „hart“) ist nicht zwingend erforderlich. Unter Berücksichtigung des Minimierungsgebotes gemäß §6 Absatz 3 TrinkwV und der allgemein anerkannten Regeln der Technik kann die Enthärtung durch Ionenaustausch und Härtestabilisierung … nicht direkt nach der Zähleranlage für das gesamte Kaltwasser erfolgen.“

Gericht erlässt einstweilige Verfügung

Dass das auf jeden Fall die kundigen SHK-Fachleute – also jene, die noch mit der Pressmaschine am Arm arbeiten oder für die Langzeitbeständigkeit der von ihnen installierten Trinkwasser-Installationen als Unternehmer geradestehen – erst auf die Palme bringen und dann vor Gericht treiben würde, war zu erwarten. Und das zu Recht, wie sich jetzt bestätigte. Nach einer Information des Fachverbandes Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern musste SWM Infrastruktur das Rundschreiben „aufgrund einer einstweiligen Verfügung in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zurücknehmen und als gegenstandslos erklären.“

Jörg Schütz, Geschäftsführer Technik des Fachverbands SHK Bayern: „Das war zu erwarten und ist zu begrüßen, da es ansonsten unnötig zur weiteren Verunsicherung von Verbrauchern und Problemen in deren Vertragsverhältnissen mit den SHK-Unternehmen gekommen wäre. Damit bleibt es also wie gehabt: Wasserbehandlungsanlagen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z.B. mit DIN/DVGW- oder DVGW-Zeichen) können entweder das gesamte Kaltwasser behandeln oder auch nur in den Kaltwasserzulauf zum Warmwasserbereiter eingebaut werden. Dazu werden vor der Planung der Anlage in einem Beratungsgespräch zwischen Kunde und SHK-Fachfirma zunächst Zweck und Ziel besprochen, was mit dem Einbau erreicht werden soll. Bei dieser Gelegenheit kann bereits auch der richtige Betrieb und die regelmäßige Wartung besprochen werden.“

Hauptgeschäftsführer Dr. Wolfgang Schwarz ergänzt: „Der Fachverband SHK Bayern, der die beschwerdeführende Partei im Sinne seiner Mitgliedschaft, insbesondere der Innung SHK München, unterstützt hat, verweist auch auf die technische Mitteilung Nr. 01-2020/Mai 2020 der figawa, die als unmittelbare Reaktion auf das Rundschreiben W 01/20 die wichtigsten Fragen und Antworten zu Enthärtungsanlagen in der Trinkwasserbehandlung sehr übersichtlich und informativ dargestellt hat.“

Guckt mal bei der figawa…

Und da es diesen Verweis hier ohnehin schon gibt, sei es erlaubt, tatsächlich mal kurz etwas genauer in die Technische Mitteilung 1-2020 der figawa (Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach e.V.) zu schauen. Hier, in Auszügen, einige Zitate der technisch-wissenschaftlichen Vereinigung:

  • Der weitaus größte Teil des Trinkwassers wird nicht für den direkten menschlichen Konsum, sondern für andere Anwendungen benötigt. Insofern kann eine Enthärtung nicht nur sinnvoll, sondern absolut notwendig sein.

  • Eine Enthärtung des Trinkwassers ist ab > 8,4 °dH zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Trinkwasser-Installation in Ein- oder Mehrfamilienhäusern oder industriellen oder öffentlichen Gebäuden handelt.

  • Die Enthärtung des Trinkwassers ist unabhängig von der Reglertemperatur ab > 8,4 °dH zulässig.

  • Die Enthärtungsanlagen dürfen unmittelbar nach dem Wasserfilter zentral in die Kaltwasserleitung eingebaut werden. Es ist normativ zulässig, dass das gesamte Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation behandelt werden kann.

  • Bei bestimmungsgemäßer Anwendung von DVGW-zertifizierten Anlagen besteht kein erhöhtes hygienisches Risiko. DVGW-zertifizierte Enthärtungsanlagen sind eigensicher!

  • Enthärtetes Trinkwasser bleibt Trinkwasser. Bei bestimmungsgemäßer Anwendung von Enthärtungsanlagen werden alle Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten. Allein dieses Verständnis entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Dem ist, eigentlich, nichts mehr hinzuzufügen… Wenn Sie aber das Thema mit uns weiter diskutieren möchten: gerne online. Wenige Tage nach Erscheinen des SanitärJournals finden Sie den Beitrag mit frei­geschalteter Kommentarfunktion unter www.sanitaerjournal.de. Einfach mal reinschauen und Ihre Meinung sagen; wir freuen uns auf Sie und Ihre ganz persönliche Einschätzung der Dinge!

Von Eckhard Martin
Chefredaktion SanitärJournal
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Freitag, 19.04.2024

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