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Mahnschreiben per Handy – ist das rechtsverbindlich?

Dienstag, 28.02.2023

„Zeit ist Geld“ — ein geflügeltes Wort, was besonders dann herhalten muss, wenn bloß keine Lücke im Terminkalender entstehen darf.

Das Foto zeigt ein Handy mit weißem Display.
Quelle: Terje Sollie/Pexels
Das Handy ist ein täglicher Begleiter. Es liegt also nahe, geschäftlich notwendige Dinge mit mobilen Geräten von unterwegs erledigen zu wollen, wie zum Beispiel das Mahnen von säumigen Kunden.

Da wird dann schon mal bei der morgendlichen Joggingrunde die to-do–Liste aufs Handy gesprochen, wird bei der Fahrt mit dem Zug auf die Laptop-Tastatur eingehämmert oder werden im Auto die ersten Kollegentelefonate geführt. Auch Bankgeschäfte werden immer öfter von unterwegs, so nebenbei per Handy getätigt, Kontostände abgefragt oder Überweisungen erledigt.

Was also liegt da näher, als auch andere, geschäftlich notwendige Dinge mit mobilen Geräten von unterwegs erledigen zu wollen, wie zum Beispiel säumige Kunden zu mahnen. Doch ist eine Mahnung per SMS, WhatsApp oder per Mail gültig? Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, gibt nachfolgend ein paar grundlegende und wichtige Anmerkungen zu diesem Thema: „Das Thema Mahnungen kann man nach meiner Erfahrung wohl nie ganz abschließend behandeln und die Unsicherheiten, die damit einhergehen, sind immer wieder aufs Neue groß. Das Gesetz schreibt für Mahnungen keine bestimmte Form vor (§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Mahnung ist jedoch empfangsbedürftig. Das heißt, dass sie dem Empfänger zugehen muss. Und dass sie ihm zugegangen ist, das muss man wiederum beweisen können. Daher sollte für eine Mahnung (jedenfalls dann, wenn man Probleme erwartet) eine Übermittlungsform gewählt werden, die sich im Zweifelsfall auch beweisen lässt.“

Mahnen per WhatsApp, SMS, Mail & Co.?

„Ja, das geht. Da, wie bereits erwähnt, Mahnungen keiner bestimmten Form und keines festgelegten Übermittlungsinstrumentes bedürfen, also auch mündlich erfolgen können, ist die Rechtswirksamkeit von Mahnungen per ‚elektronischen Medien‘ im Ausgangspunkt kein Problem, wenn sie hinreichend bestimmt formuliert sind. Das Problem liegt eher in der Nachweisbarkeit: Für den Zugang einer Mahnung ist derjenige beweispflichtig, der sich auf den Eintritt des Verzuges beruft. Also der, der mit einer Mahnung den Schuldner in Verzug setzen möchte, beziehungsweise setzt. In der Regel der Gläubiger. Jeder, der Mahnungen auf elektronischem Wege verschickt, kann jedoch nicht davon ausgehen, dass der Schuldner ‚am anderen Ende‘ seine elektronischen Medien so nutzt wie man selbst. Nicht jeder ist permanent online, hat bei der individuellen Einstellung seines Gerätes eine zusätzliche Lesebestätigung eingestellt, oder die Voraussetzungen für den Spamfilter ‚grob justiert‘, ruft Mails oder andere elektronische Nachrichten regelmäßig oder zeitnah ab usw.. Nicht nur, ob die Mahnung gelesen wurde, sondern auch wann, kann aber eventuell von Bedeutung sein.“ (Noch) gefühlt unseriös

„Da heutzutage nicht nur nette Menschen oder Menschen mit einem berechtigten ‚Begehren‘ im Netz unterwegs sind, wohl jeder überquellende Spamordner kennt und nur allzu häufig unaufgefordert zugesandte Angebote, Benachrichtigungen etc. wegdrückt, liegt die Gefahr nahe, dass auch Mahnungen, die per E-Mail, SMS oder WhatsApp eingehen, vom Empfänger als ‚unseriös‘, ‚Abzocke‘ oder ‚Fakenews‘ eingestuft werden und daher unbeachtet bleiben. Wer geht da wirklich seine Unterlagen durch, um zu gucken, ob tatsächlich noch offene Forderungen an den Absender zu begleichen sind? Zudem gibt es im Netz genügend Foren, in denen davor gewarnt wird, auf Mahnungen oder Nachrichten zu reagieren, ‚wo jemand Geld haben möchte‘ oder Anhänge geöffnet werden sollen (… und damit wäre auch das Anhängen einer Rechnungskopie hinfällig).“

Nur, weil machbar und zulässig, auch sinnvoll?

„Diese Frage muss jeder in Bezug auf Mahnungen per E-Mail, SMS, WhatsApp etc. für sich beantworten. Wer sich ‚auf den Eintritt des Verzugs beruft‘, unter Umständen seine offene Forderung außergerichtlich nicht realisieren konnte und gerichtliche Schritte einleiten muss, der muss zwingend den Zugang der Mahnung beweisen können. Wer also gern besonders von unterwegs Geschäftliches auf elektronischem Wege regelt, der sollte überdenken, ob er online über alle Daten verfügt, die eine eindeutige Mahnung enthalten sollte (möglichst nebst einer Rechnungskopie), um sie dem Schuldner zukommen zu lassen und wie er deren Zugang bestmöglich beweist.“

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Freitag, 19.04.2024

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