Bad

Kevin alleine im Bad

Tatort Badezimmer: Eltern müssen ihr Kleinkind nicht ständig überwachen

Freitag, 21.12.2018

Pro Jahr verunglücken in Deutschland rund 5,4 Millionen Menschen in den vermeintlich sicheren eigenen vier Wänden.

Das Bild zeigt eine LBS-Grafik.
Quelle: Tomicek/LBS
Den Nachwuchs rund um die Uhr bewachen? Geht nicht, muss auch nicht.

Rund 250.000 Bundesbürger verletzen sich pro Jahr allein durch einen Unfall im Badezimmer. Ausrutschen in Dusche und Badewanne oder auf glatten, feuchten Fliesen zählen zu den häufigsten Unfallarten. Prellungen und Knochenbrüche, vor allem an Händen und Armen, sind oft die Folge. Insbesondere bei kleinen Kindern. Vor allem, wenn sie sich dort alleine aufhalten. Was also tun? Den Nachwuchs rund um die Uhr bewachen? Geht nicht, muss auch nicht, wie jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied.

In diesem speziellen Fall ging es jedoch weniger um einen Unfall des Kindes, sondern vielmehr um einen Schaden, den ein dreieinhalbjähriges Kleinkind im Badezimmer verursacht hat, als es nachts zur Toilette musste – und zwar ohne dafür die Eltern um Hilfe zu bitten. Was durchaus legitim ist, denn – so die Meinung des Gerichts - wenn ein Kind bereits dreieinhalb Jahre alt ist, kann es beim nächtlichen Aufwachen durchaus alleine den Gang zur Toilette bewältigen und muss nicht ständig von den Eltern überwacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Familie andernorts zu Besuch ist.

Während dieses Besuchs bei Bekannten suchte das Kind, das Toilettenbesuche bereits selbstständig bewältigte, nachts das „stille Örtchen“ auf. Allerdings führte der Gebrauch von zu viel Toilettenpapier zu einer Verstopfung des Abflusses und eine gleichzeitige Verhakung des Spülknopfes zu einem fortwährenden Wasseraustritt. Der Schaden war enorm – vor allem für die darunter liegende Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung forderte 15.000 Euro von der Mutter des Kindes beziehungsweise von ihrer Haftpflichtversicherung. Die Begründung: Sie habe die elterliche Aufsichtspflicht verletzt.

Die Richter konnten eine derartige Pflichtverletzung jedoch nicht erkennen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht ständig unter Beobachtung stehen, stellten sie fest. Es genüge, wenn sich eine Aufsichtsperson in Hörweite aufhalte. Ein eigenständiger Toilettengang sei in diesem Alter nichts ungewöhnliches, schließlich gehe es ja auch darum, eine vernünftige Entwicklung des Kindes zur Selbständigkeit zu fördern.

(Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS)

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