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FAQ: Brandschutzsicherer Umgang mit Mischinstallationen in der Baupraxis

Mittwoch, 19.08.2020

Häufig gestellten Fragen und praktische Fallbeispiele zum Thema brandschutzsichere Mischinstallationen.

Weiße, gemalte Buchstaben
Quelle: Gerd Altmann auf Pixabay

Versorgungsleitungen werden in der Gebäudeinstallation in der Regel als Mischinstallation hergestellt. Die Steigeleitungen sind hierbei häufig aus nichtbrennbaren Rohrwerkstoffen, die Stockwerksleitungen in den Etagen werden zumeist aus brennbaren Kunststoffleitungen hergestellt. Der Wechsel von nichtbrennbaren auf brennbare Leitungen erfolgt bei Sanitärinstallationen dann überwiegend nach Regulier-, Absperr- oder Zähleinrichtungen. Bei Heizungsleitungen wird der Wechsel häufig nahe an der Strangrohrleitung oder im Anschluss an Heizkreisverteilern geplant. Der brandschutztechnische Nachweis der Zulässigkeit solcher Leitungssysteme wurde in den letzten Monaten in der TGA-Branche häufig kontrovers diskutiert, wenn es um die Ausführung der Deckendurchführung geht.

Der nachfolgende Beitrag geht auf die in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellten Fragen (FAQ = frequently asked questions) und Fallbeispiele aus der Praxis ein.

Mischinstallationen von verschiedenen Rohrleitungssystemen sind in der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) gängige Praxis, beispielsweise für Heizungs- oder Trinkwasseranlagen. Beim Durchdringen von Brandschutzabschnitten wird dazu aber immer wieder – oder besser: immer noch – die Frage gestellt, welcher Verwendbarkeitsnachweis eigentlich für solche Installationen gilt. "Immer noch", denn das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat bereits 2012 im Newsletter 02/2012 darauf hingewiesen, dass der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist. Mit Einführung der Verwaltungsvorschriften zu Technischen Baubestimmungen (VV TB) entspricht das heute in Verbindung mit der Musterbauordnung (MBO) der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG). Im bauaufsichtlichen Rahmen hat sich der Verwendbarkeitsnachweis für Mischinstallationen dabei nicht geändert.

Entsprechend der Klarstellung des DIBt wurden schon vor dem 31. Dezember 2012 entsprechende Prüfzeugnisse korrigiert und ab 1. Januar 2013 für den Anwendungsbereich Mischinstallation keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) mehr erteilt. Dennoch werden auf Baustellen in der Praxis von Architekten, TGA-Planern und Installationsbetrieben wiederkehrend Fragen zum Thema der Mischinstallation gestellt.

Nachstehend einige der häufigsten Fallbeispiele

Wird der Rohrwerkstoffwechsel auf ein brennbares Kunststoffrohr erst später im Stockwerk vollzogen (z. B. nach einem Meter), handelt es sich dann auch noch um eine Mischinstallation, für die ich eine Bauartgenehmigung benötige?

Es gibt keine Festlegungen oder Feststellungen des DIBt, ob nach irgendeiner definierten Strecke ein Rohrwerkstoffwechsel nicht mehr zur Mischinstallation führt. Rein formal liegt bei jedem Werkstoffwechsel eine Mischinstallation vor, für die als Verwendbarkeitsnachweis für den Brandschutz eine Bauartgenehmigung notwendig ist.

Eine Mischinstallation an einer Wand.
Quelle: Viega
Die Kombination von brennbaren und nichtbrennbaren Rohrleitungen in Heizungs- und Sanitäranlagen ist im Bauordnungsrecht eindeutig geregelt. Deshalb erfordert dieses Detail eine besondere Aufmerksamkeit.

Wird das brennbare Rohrsystem erst nach einer Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheit angeschlossen, so handelt es sich nicht um eine Mischinstallation. Also wird keine Bauartgenehmigung benötigt?

Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheiten sind Bestandteile des Leitungssystems. Wenn hieran brennbare Kunststoffrohre angeschlossen werden und die Strangrohrleitung nichtbrennbar ist, bleibt es bei einer Mischinstallation. Die Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheiten verbinden die nichtbrennbare Strangrohrleitung mit den brennbaren Kunststoffrohren. Häufig sind diese Einheiten selbst aus Metall, leiten also die Wärme direkt weiter oder sind selbst (selten) aus brennbarem Kunststoff. Sie könnten daher anstelle der brennbaren Rohrleitung bereits zum Versagen des Systems führen. Auch für diese Szenarien gibt es weder abschließende technische Regeln noch ein abschließendes allgemein anerkanntes Prüfverfahren, so dass auch für diese Kombinationen eine Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis notwendig ist.

Kann ich nach Abschottung der nichtbrennbaren Strangrohrleitung mit einem Prüfzeugnis, in dem eine notwendige Brandschutzdämmung oder sonstige Abschottung definiert wird, nach der Brandschutzdämmung oder der Abschottungsmaßnahme auf ein brennbares Kunststoffrohr wechseln?

Das ist nicht möglich, denn im Anwendungsbereich der Prüfzeugnisse ist kein Übergang auf brennbare Kunststoffrohre enthalten. Grundlage für die Prüfzeugnisse von Rohrleitungen ist ein allgemein anerkanntes Prüfverfahren nach DIN 4102-11:1985-12. Hier sind Abschottungen von Metallrohren oder Kunststoffrohrleitungen möglich, nicht jedoch eine Mischung wie eine Mischinstallation.

Kann ich den Brandschutznachweis der Mischinstallation über die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) bzw. Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) führen?

Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR 2015) enthält keine Regelungen oder Aussagen zu Mischinstallationen. In den Begriffen der MLAR 2.1 wird aber bereits deutlich gemacht, dass zur Leitungsanlage auch Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteiler und Dämmstoffe gehören. Eine Mischung von nichtbrennbaren und brennbaren Rohrwerkstoffen wird nicht aufgeführt. Bei den grundlegenden Anforderungen (für Leitungsdurchführungen) 4.1 wird verdeutlicht, dass nur hindurchgeführt werden darf, wenn "eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist" (Erleichterung der MLAR) oder Vorkehrungen (klassifizierte Abschottung, also mit Bauartgenehmigung) getroffen sind. Die Regelungen unter 4.ff zu den Erleichterungen der Rohrleitungsdurchführungen unterscheiden stets brennbare oder nichtbrennbare Rohrleitungen.

Mischinstallation in einem Gebäude.
Quelle: Viega
Auch, wenn der Übergang von einem nichtbrennbaren Metallrohr auf ein brennbares Kunststoffrohr erst nach einer gewissen Distanz zum Steigestrang oder nach einer Absperreinrichtung erfolgt, ist eine ABG als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.

Ein Hersteller gibt an, Brandschutzprüfungen zu Mischinstallationen gemacht zu haben, verfügt aber selbst über keine Bauartgenehmigung. Ein Gutachten bestätigt seine Prüfungen. Kann ich auf diese Art, also mit dem Gutachten, die Verwendbarkeit der Mischinstallation nachweisen?

Das DIBt hat sich wiederholt zu der Frage der Nutzung von Gutachten in der Baupraxis zur Erweiterung von Verwendbarkeitsnachweisen (für abP, aBG, abZ) befasst. Es hat zuletzt am 24. August 2018 klargestellt, dass Gutachten keine bauaufsichtlich erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise ersetzen, ergänzen oder erweitern können. Für solche unzulässigen Verwendungen tragen der Entwurfsverfasser, der Bauprodukthersteller, der Bauherr oder auch der Bauunternehmer die Verantwortung. Gutachten können nicht als Verwendbarkeitsnachweis für Mischinstallationen herangezogen werden, zumal der Hersteller selbst nicht Inhaber einer entsprechenden Bauartgenehmigung ist.

Ein Hersteller gibt an, dass anstelle des geprüften und in der Bauartgenehmigung benannten brennbaren Rohres ein von ihm vertriebenes Rohr (mit gleichem Werkstoff) verwendet werden darf. Es handele sich hierbei um eine nicht wesentliche Abweichung. Kann so der Nachweis über eine Mischinstallation auf Grundlage eines "fremden" Verwendbarkeitsnachweises geführt werden?

Die Bauordnungen unterscheiden zwischen wesentlichen und nichtwesentlichen Abweichungen. Die wesentliche Abweichung kann nur mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung durch die jeweils zuständige oberste Bauaufsicht bzw. in einigen Fällen vom DIBt erteilt werden. Die nicht wesentliche Abweichung wird vom Hersteller der Bauart, der dann dafür auch die Verantwortung trägt, erklärt. Da die Hersteller der Bauart (hier zum Beispiel der Installateur) in der Regel kein Hintergrundwissen zu den Randbedingungen der Prüfung besitzen, empfiehlt die Fachkommission Bautechnik, als Vertreter der obersten Bauaufsichten, sich an den Produkthersteller (der die Brandprüfungen tatsächlich durchgeführt hat) oder an die entsprechenden Prüfstellen zu wenden.

Der Installateur lässt die Mischinstallation unberücksichtigt, das heißt, er baut zwar nichtbrennbare Steigleitungen ein und verbindet diese mit brennbaren Stockwerksleitungen, doch er erstellt keine Brandabschottung mit Bauartgenehmigung für Mischinstallationen. Dies bleibt unbemerkt und unentdeckt. Niemand verlangt vom Installateur eine Dokumentation oder Übereinstimmungserklärung. Der Installateur bekommt seine Abnahme und seine Vergütung. Kann der Installateur noch haftbar gehalten werden?

Der Installateur schuldet eine mangelfreie, das heißt verwendungstaugliche Bauleistung. Verwendungstauglich ist diese nicht, wenn – wie hier – bauordnungswidrig gebaut wurde und somit bauordnungsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer möglichen Nutzungsuntersagung des Bauwerks durch die zuständige Baubehörde drohen. Der Besteller kann daher Gewährleistungsansprüche geltend machen. Da bei einem derart gravierenden Baumangel von absichtlichem Pfusch ausgegangen werden kann, droht dem Installateur sogar unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz für die Mängelbeseitigung und damit im Zusammenhang stehenden Schäden über den Gewährleistungszeitraum hinaus (VOB/B: vier Jahre, BGB: fünf Jahre), falls die Mängel erst später für den Besteller erkennbar werden (drei Jahre ab Kennenmüssen des Mangels durch den Besteller).

Die Grafik zeigt exemplarisch die Rohrleitungen einer Heizungsanlage.
Quelle: Viega
Diese exemplarische Heizungsanlage zeigt das Gefahrenpotential von Mischinstallationen: Die Metallleitung kann bei einem Brand Wärme durchleiten und in einem anderen Stockwerk Kunststoffleitungen entzünden.

Bei Abnahme waren alle Leitungen gedämmt, so dass die Mischinstallation bei der Abnahme durch den Planer nicht entdeckt werden konnte. Es war außerdem keine Brandschutzbeschilderung angebracht. Was ist zu beachten?

Bereits bei der Ausschreibung muss eine Mischinstallation berücksichtigt werden. Der geeignete Verwendbarkeitsnachweis ist spätestens bei der Bau- und Montageplanung zu benennen. Klassifizierte Abschottungen von Mischinstallationen müssen an der Durchführung entsprechend beschildert sein. Objektüberwachende Planer haben fehleranfällige und später nicht mehr einsehbare Gewerke in der Ausführung zu kontrollieren, um den Anforderungen an eine sorgfältige Bauüberwachung zu genügen.

In der Ausschreibung waren zwar die Rohrsysteme (nichtbrennbar im Strang und brennbar als Stockwerksleitung) beschrieben, es gab jedoch keine Hinweise auf die notwendigen Abschottungsmaßnahmen. Muss der Installateur den Planer darauf hinweisen, dass er eine Mischinstallation vorsieht, ohne sich auf konkrete Systeme und Abschottungen festzulegen?

Die neutrale Ausschreibung von Mischinstallationen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings fordert die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), dass alle notwendigen Maßnahmen zur Dämmung und zu Brandschutzmaßnahmen konkret auszuschreiben sind. Im Zuge der Prüfung der Ausschreibung muss der Installateur als Anbieter dann erkennen, dass er für klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen eine Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis benötigt. Im Nachweis sind auch die entsprechend vorgeschriebenen zu verwendenden Rohrsysteme benannt. Daher muss der Installateur, bedingt durch die Brandschutzvorgaben, die entsprechenden Rohrleitungssysteme konkret benennen und gegebenenfalls auf Fehler in der Ausschreibung hinweisen.

Der Installateur ist nur für die Planung und Verlegung der Rohrsysteme auf der Baustelle zuständig. Der Isolierer macht als fremdes Gewerk die Dämmung und die Brandschutzarbeiten. Hat der Installateur dann noch etwas mit der Abschottung zu tun?

Wenn der Installateur erkennt, dass die von ihm verlegten Rohrleitungssysteme unzulässig oder überhaupt nicht abgeschottet werden, sollte er diesen Mangel in jedem Fall beim Auftraggeber bzw. Planer schriftlich anzeigen. Wenn der Installateur selbst planerisch tätig ist (beispielsweise durch die Auswahl der Rohrleitungssysteme), so fordert schon die VOB von ihm konkrete Angaben zu Brandschutzmaßnahmen. Da die Regelungen für Mischinstallationen vielen auf den Baustellen noch immer unbekannt sind, sollte der Installateur als Fachmann in jedem Fall darauf hinweisen – auch, um später nicht möglicherweise in Haftung genommen werden zu können.

Fazit

Der klassifizierte Brandschutznachweis für Mischinstallationen mit Bauartgenehmigung ist für viele am Bau Beteiligte, egal ob auf Bauherren- oder Planerseite, ob beim Installationsbetrieb oder beim Isolierer, oft noch unbekannt. Daher besteht hier für alle Beteiligten die Gefahr, Ausführungen zu erstellen, die keinen entsprechenden notwendigen Verwendbarkeitsnachweis haben. Auch Ventile, Mess- und Reguliereinrichtungen gehören zum Leitungssystem und müssen im Zuge der Brandschutzbewertung mit einbezogen werden. Somit kann es schwierig werden, die Erfüllung der gesetzlichen Schutzziele im Brandschutz nachzuweisen – mit allen drohenden rechtlichen Konsequenzen. Es ist darauf zu achten, dass die Hersteller über entsprechende Nachweise für das System verfügen. Alle am Bau Beteiligten sind daher in der Pflicht, sich mit den Nachweisen für Mischinstallationen intensiv in ihrer täglichen Praxis auseinanderzusetzen.

Autoren dieses Artikels

Markus Berger
Leiter Bauphysik Viega GmbH & Co. KG
Jörg Reintsema
Institut für Technische Gebäudeausrüstung (TGA), TH Köln
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