Diese neuen Gesetze und Vorschriften sollten Sie kennen

Was ändert sich im neuen Jahr?

Montag, 04.12.2017

Neues Jahr – neues Glück? Kommt drauf an. Denn getreu dem Motto „The same procedure as every year“ geht ein Jahreswechsel in der Regel mit neuen Gesetzen und Vorschriften unserer Branche einher. So auch 2018. Auf was genau sich die Betriebe in wenigen Wochen beziehungsweise im Laufe des kommenden Jahres einstellen müssen und welche neuen Regelungen ihre Arbeit eventuell beeinflussen werden? Hier einige Änderungen im Überblick:

  • Pünktlich zum 1. Januar 2018 tritt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Es soll dazu beitragen, Betriebsrenten insbesondere in kleinen Betrieben attraktiver und stärker zu verankern und damit Geringverdiener vor Altersarmut schützen. Geplant ist unter anderem eine steuerliche Förderung als Anreiz für Geringverdiener. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten.

  • Geschäftskunden der Deutschen Post, die pro Einlieferung etwa 5.000 Briefsendungen in den Briefzentren verschicken lassen, müssen ab dem 1. Januar mehr zahlen, denn die Rabatte für solche Großmengen werden um drei Prozentpunkte gesenkt, so dass die Preise indirekt steigen werden. Handwerksbetriebe, die nur kleine Mengen Briefe verschicken, sind demnach von dieser Änderung nicht betroffen.

  • Die Renten in Ost- und Westdeutschland werden in sieben Schritten angeglichen. Im ersten Schritt wird der Rentenwert Ost ab dem 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwertes gehoben, in den darauffolgenden Jahren um jeweils 0,7 Prozent. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.

  • Die Erwerbsminderungsrenten werden ab dem 1. Januar 2018 steigen: Wer künftig von Erwerbsminderung betroffen ist, wird schrittweise bis 2024 eine durchschnittlich bis zu sieben Prozent höhere Erwerbsminderungsrente erhalten. Dabei sollen all jene, die schon früh ihren Beruf nicht mehr voll ausüben können, bei der Rente so behandelt werden, als wären sie bis zum Alter von 65 Jahren voll erwerbstätig gewesen sein. Diese Zurechnungszeit wurde zuletzt 2014 von 60 auf 62 Jahre erhöht und steigt demnach nun von 62 auf 65 Jahre.

  • Ab Januar 2018 gibt es in punkto gesetzlicher Mindestlohn keine Ausnahmen mehr - er gilt ausnahmslos in allen Branchen. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig.

  • Diese Änderung wird vorm allem kleinere Betriebe freuen: In Deutschland wird ab Oktober 2018 eine elektronische Vergabe bei europaweiten Vergaben zur Pflicht. Sonstige Angebote dürfen im Vergabeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Auch kleine Betriebe können sich dadurch leichter für die Aufträge von Bund, Ländern und Kommunen bewerben.

  • Europaweit gilt ab 2018 eine neue Datenschutzgrundverordnung. Sie präzisiert die bereits geltenden Vorgaben auch in Deutschland. Datenschutz wird damit zunehmend zur Herausforderung für Betriebe. Denn alle datenverarbeitenden Unternehmen, also auch Handwerksbetriebe, unterliegen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und sind damit auch vom Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betroffen.

  • Und auch beim Mutterschutzgesetz wird sich ab Januar etwas ändern: Es verbessert den Kündigungsschutz und verpflichtet die Arbeitgeber nun deutlicher, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Schwangerschaft kein Aus für die Berufstätigkeit bedeuten muss – auch wenn im Betrieb keine Frau arbeitet. Außerdem gilt ein neues Genehmigungsverfahren für Nachtarbeit. Zusätzlich sieht das Gesetz ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter vor, die Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo erledigen sollen. Ebenfalls neu: Auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleben, soll künftig ein Kündigungsschutz gelten. Zudem soll die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert werden, wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt.

Ganz so weit ist es noch nicht – mit dem Feuerwerk für das neue Jahr. Mit einer Menge gesetzlicher Neuerungen ab 2018 sollten sich Unternehmen aber jetzt schon beschäftigen.
Quelle: Martin Marketing
Ganz so weit ist es noch nicht – mit dem Feuerwerk für das neue Jahr. Mit einer Menge gesetzlicher Neuerungen ab 2018 sollten sich Unternehmen aber jetzt schon beschäftigen.

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