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Betriebskostenabrechnung

Montag, 06.02.2017

Wenn ein Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters enthält, Betriebskosten zu tragen, müssen diese bei Vorauszahlung jährlich als Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden. Werden sie im Mietvertrag als Pauschale vereinbart, entfällt eine Betriebskostenabrechnung.

Die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 regelt seit dem 01.01.2004 die Details zu den Betriebskosten. Zuvor galt bis zum 31.12.2003 die Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung (BV). Laut § 1 der Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten, „die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Die Betriebskostenverordnung trifft keine Feststellungen darüber, wer die Betriebskosten zu tragen hat, daher werden diese in der Regel im Mietvertrag aufgeführt. Die Betriebskostenabrechnung muss nach §259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthalten.

Schornsteinreinigungskosten gehören laut Betriebskostenverordnung neben weiteren Positionen zu den Betriebskosten.
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
Die Kehrgebühren des Schornsteinfegers dürfen in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden, da diese unter laufende Kosten fallen.

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