Trinkwasserhygiene

Moderne Verfahren der Rohrinnensanierung

Mittwoch, 23.11.2016

Sind Gesundheitsgefahren zu befürchten?

Die Rohrinnensanierung durch Beschichtung mit einem Epoxidharz führt entgegen der oftmals erhobenen Vorwürfe nicht zu einer Gesundheitsgefährdung. Die Anforderungen, die die Trinkwasserverordnung an die Trinkwasserqualität stellt, werden nach Rohrinnensanierungen regelmäßig eingehalten. Wichtig ist: Die von den Mitgliedern des Verbandes der Rohrinnensanierer (VdRi) eingesetzten Harze bestehen nur aus Rohstoffen, die das Umweltbundesamt als im Kontakt mit Trinkwasser zulässig angesehen hat. Zu diesen Rohstoffen gehört auch Bisphenol-A als kritisch diskutierter Stoff. Bei ordnungsgemäßer Sanierung wird dieser Stoff ebenso wenig an das Trinkwasser abgegeben wie unerwünschte Stoffe aus Stahl-, Kupfer- oder Kunststoffleitungen.

Der derzeit gültige, übereinstimmend von Umweltbundesamt, dem Bundes­institut für Risikobewertung und der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA festgelegte Vorsorgewert von 12 µg Bisphenol-A/l liegt um ein Vielfaches über den – wenn überhaupt – messbaren Konzentrationen nach Rohrinnensanierungen (vgl. Studie: Zusammenfassung, Auswertung und Interpretation von Bisphenol A (und Epichlorhydrin) Messungen im Trinkwasser nach Rohrinnensanierung mit Epoxidharzen, VdRi 2015). Auf den Vorsorgewert des Umweltbundesamtes bezogen müsste ein Erwachsener jeden Tag bis an sein Lebensende bis zu 240 Liter Wasser trinken, um sich einem auch dann nur möglichen Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Bisphenol-A auszusetzen.

Ist eine Keimbelastung nach Rohr­innensanierungen wahrscheinlich?

In der Berichterstattung wird oft eine Verbindung zwischen Legionellenbelastung und Rohrinnensanierung hergestellt. Das stimmt nicht. Die Rohrinnensanierung trägt nicht zu einer Legionellenbelastung bei – im Gegenteil – sondern wird in deren Folge eingesetzt. Durch die durch Inkrustationen (Rost etc.) vergrößerte Oberfläche in unsanierten Trinkwasserleitungen und die daraus resultierende geringere Fließgeschwindigkeit nimmt die Wahrscheinlichkeit für Keimbelastungen zu. Rohrinnensanierungsverfahren können hier wirkungsvoll für Abhilfe sorgen.

Unstreitig ist, dass unabhängig vom eingesetzten Material (Kupfer, Stahl, Kunststoff, Sanierungsbeschichtung) die einschlägigen Regeln zum Betreiben von Trinkwasseranlagen wie zum Beispiel DIN 1988 und DIN 806 eingehalten werden müssen, um einer Keim- beziehungsweise Legionellenbelastung vorzubeugen. Übrigens: der von Verbandsmitgliedern eingesetzte Beschichtungsstoff entspricht den Kriterien der einschlägigen DVGW-Regel W 270 „Vermehrung von Mikro­organismen auf Werkstoffen für den Trinkwasserbereich – Prüfung und Bewertung“.

Ist der Austausch der Trinkwasserleitungen wirklich alternativlos?

Als wirkliche Alternative kommt der Leitungstausch oft aus Kosten- oder Zeitgründen nicht in Frage. Dies betrifft nicht nur kleinere Wohnobjekte (ETW, EFH), sondern gerade auch größere Vermieter, genossenschaftlich organisierte Eigentümer und Wohnungseigentumsanlagen. Die Rückstellungen reichen für einen Austausch des Trinkwasserleitungssystems meist nicht aus.

Häufig wird zudem übersehen, dass das sanierte Trinkwassersystem zudem Bestandsschutz hinsichtlich einschlägiger Brandschutzvorschriften genießt, welche bei einem Leitungsaustausch zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen können. Die wirkliche Alternative zur Rohrinnensanierung lautet also oft, die Leitungen nur dort zu flicken, wo die Not am größten ist, und im Übrigen zu belassen. Diese flickwerkhafte Vorgehensweise wirkt sich negativ auf die Qualität des Trinkwassers aus und bietet damit den eigentlichen Anlass zur Besorgnis.

Ist die Trinkwasserleitungssanierung erlaubt?

Immer wieder wird von Verfahrensgegnern auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 201 C 546/10) hingewiesen, das die Rohrinnensanierung für unzulässig angesehen hatte. Diese Entscheidung, die in juristischen Fachkreisen als Fehlurteil angesehen wird, ist durch ein späteres Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 208 C 99/09) überholt. Dort hatte das Gericht den Nachweis verlangt, dass das Wasser der Trinkwasserverordnung entspricht. Und das war nach der Rohrinnensanierung der Fall.

Von Christian Sprute
Mitglied des Vorstands des Verbands der Rohrinnensanierer e.V.
Aktuelle Bewertung
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ihre Bewertung
Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Sie haben eine Frage zu diesem Artikel? Dann stellen Sie der Redaktion hier Ihre Fachfrage!

Freitag, 19.04.2024

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Möchten Sie die aktuellen Artikel per E-Mail erhalten?

Einloggen

Login / Benutzername ungültig oder nicht bestätigt

Passwort vergessen?

Registrieren

Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Jetzt registrieren

 

Expertenfragen

„Frag‘ doch einfach mal – einen Experten!": Nach diesem Motto können Sie als Nutzer der TGA contentbase hier ganz unkompliziert Fachleute aus der Gebäudetechnik-Branche sowie die Redaktion der Fachzeitschriften HeizungsJournal, SanitärJournal, KlimaJournal, Integrale Planung und @work zu Ihren Praxisproblemen befragen.

Sie wollen unseren Experten eine Frage stellen und sind schon Nutzer der TGA contentbase?
Dann loggen Sie sich hier einfach ein!

Einloggen
Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Registrieren