Keine Untersuchungspflicht, dennoch Risiken
Die LeTriWa-Untersuchung des Robert Koch-Institutes zeigt, dass Erkrankungen und Todesfälle durch Legionellen zu rund 43 Prozent im Zusammenhang mit nicht untersuchungspflichtigen Trinkwasserinstallationen auftraten, also bei Kleinanlagen und vor allem in Anlagen mit dezentraler Trinkwassererwärmung. Hierfür sind zwei wesentliche Ursachen bekannt: erstens eine zu geringe Nutzung (Prof. Hippelein, Kiel), zweitens eine bereits vorhandene Kontamination des kalten Trinkwassers mit Legionellen durch zu hohe Temperaturen von deutlich mehr als 25 °C über einen längeren Zeitraum.
Vor allem unter diesen beiden Bedingungen können sich auch im „Kaltwasser“ oder abgekühlten Warmwasser der dezentralen Trinkwassererwärmer auch die wärmeliebenden Legionellen unzulässig vermehren. Bei der Erwärmung des Kaltwassers werden die Legionellen nicht ausreichend abgetötet, weil dazu die Kontaktzeit im Wärmetauscher nicht ausreicht. Denn selbst bei 70 °C werden dafür mindestens drei Minuten benötigt, bei 60 °C sogar rund 30 Minuten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das RKI im Falle von Erkrankungen, auch nicht untersuchungspflichtige Anlagen zu beproben.
Drei wichtige Kriterien für fachgerechte Probennahmen:
- die fachgerechte Auswahl repräsentativer Probennahmenstellen
- die Beprobung über geeignete Einrichtungen
- eine Probennahme ausschließlich in genutzten Bereichen der Installation und im „Normalbetrieb“
Es ist eine geflügelte Aussage von Hygienikern, dass die meisten Fehler bei der Probennahme und nicht im Labor gemacht werden. Daher kommt der Auswahl von Probennahmenstellen innerhalb der Trinkwasserinstallation eine ebenso hohe Bedeutung für die Aussagekraft der Ergebnisse zu wie der fachgerechten Vorgehensweise bei der Probennahme.
Wo soll beprobt werden?
Bei einer systemischen Untersuchung auf Legionellen soll gezeigt werden, ob die Trinkwasserinstallation als „System“ einwandfreies Trinkwasser in der hohen Güte der Wasserversorger bis an jede Entnahmestelle liefern könnte. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Nutzer für einen regelmäßigen und vollständigen Wasserwechsel sorgt. Vor diesem Hintergrund sollen gemäß DVGW W 551 (A) die zentralen Bereiche der Trinkwasserinstallation im längsten Fließweg beprobt werden (Abb. 1) – und keine ungenutzten Bereiche.
Geeignete Probennahmestellen
Für die Einrichtung geeigneter Probennahmestellen ist gemäß § 41 TrinkwV der Betreiber einer Trinkwasserinstallation verantwortlich. Sinnvollerweise lässt er sich dabei von seinem Fachplaner, Fachhandwerker oder einem Sachverständigen beraten. Wo immer es möglich ist, gilt die Empfehlung, beim Parameter Legionella spec. die Wasserprobe möglichst über spezielle Probennahmeventile zu entnehmen, also insbesondere an den Eckventilen der Waschtische. Denn diese Einrichtungen sind speziell für die fachgerechte Beprobung entwickelt worden und liefern deutlich seltener falsch positive Befunde als eine Untersuchung über die Entnahmestellen (Abb. 2 und 3). Bei Waschtischarmaturen mit Eckventil-Thermostaten (Abb. 4) oder mit integriertem Thermostat (Abb. 5) muss ohnehin über ein vorgelagertes Probennahme-Eckventil beprobt werden, weil sonst immer Mischwasser beprobt würde (s. auch Tab. 1).
Sondermaßnahmen sind unzulässig
Immer wieder werden routinemäßig Wohnungen beprobt, die urlaubs- oder umzugsbedingt nicht genutzt werden – mit hohen Folgekosten. Doch diese Vorgehensweise widerspricht dem Untersuchungsziel der Trinkwasserverordnung, selbst wenn diese Wohnung grundsätzlich als Beprobungsort festgelegt wurde. Dazu führt das Umweltbundesamt aus: „Die Probennahme erfolgt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Trinkwasser-Installation. Eine temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülungen oder eine Desinfektion der Trinkwasser-Installation vor der Probennahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV.“ Damit wird deutlich herausgestellt, dass ungenutzte Bereiche einer Installation nicht beprobt werden sollen und alle „Sondermaßnahmen“ verboten sind, die einen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis haben, insbesondere solche, die den Befund „schönen“ würden. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass alle manuellen oder automatisierten Wasserwechsel vor den Probennahmen erlaubt sind, wenn sie beispielsweise immer morgens um 6.00 Uhr vor dem eigentlichen Betrieb stattfinden.