Trinkwasserhygiene

Holsterhausen: Handwerk bleibt auf mysteriösen Lochfraßschäden hängen

Montag, 18.06.2018

DVGW-Untersuchungsbericht vom 17. September 2017. Bemerkenswert der Titel: Von neuartigen Schäden ist die Rede. (www.dvgw.de/index.php?)
Quelle: Bernd Genath
DVGW-Untersuchungsbericht vom 17. September 2017. Bemerkenswert der Titel: Von neuartigen Schäden ist die Rede. (www.dvgw.de/index.php?)

Mangelbehaftete Leistung

Um es nochmals hervorzuheben: Gerade wegen des vorhersehbaren langen Zeitraums zwischen Druckprüfung und Inbetriebnahme soll nicht mit Wasser gespült werden, rät der ZVSHK in seinem Merkblatt „Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser-Installationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser“. Bei so viel Sensibilität des Materials müsste eigentlich wieder das Kupferrohr Thema sein. Ist es für den Einsatzzweck geeignet? Natürlich, werden die Anbieter und die Mehrheit der Planer und Anlagenbauer sagen, wie viel Schäden haben wir denn?

Angesichts dieses undurchschaubaren Stands der Technik beziehungsweise Regelwerke, den zu harmonisieren nicht Sache der Justiz ist und was darüber hi­naus Monate oder Jahre dauern dürfte, stand für die Richter der Vollzug des Verbraucherschutzes im Vordergrund. In diesem Falle der Caritasverband als Verbraucher und Geschädigter. Im Prinzip war ja alles klar: Es handelte sich um einen Werkvertrag zwischen einer karitativen Einrichtung und einem SHK-Betrieb. Der Werkvertrag verlangt die Ablieferung einer mangelfreien Leistung. Unstreitig war sie das nicht.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den vom Landgericht Essen in Erster Instanz zur Schadensbehebung verurteilten Betrieb. Dass der auf der Summe von über 100.000 Euro nicht allein sitzen bleiben will, ist ihm nicht zu ver­übeln. Also trägt er Sachmängel an verwendeten Produkten, nämlich Wasser und Rohrwerkstoff, vor, und zwar solche, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Sachmängel dieser Art bestätigen aber die Gutachten nicht. Sie bescheinigen die Qualität des verwendeten Wassers, die Qualität des verwendeten Kupfermaterials und im Zusammenspiel die Verträglichkeit dieser beiden Komponenten – vorausgesetzt, die Installationsregeln werden eingehalten. Ob das Handwerksunternehmen das getan hat oder nicht, ist aus Sicht des Auftraggebers unerheblich. Der hat Anspruch auf ein mangelfreies Werk, also muss der Installateur auf eigene Kosten reparieren, da Belege für „versteckte“ Sachmängel an Transportmittel und Transportgut fehlen.

Das sagt das IWW

In diese Richtung hatte sich auch der Sachverständige geäußert. „Danach gefragt, ob mir die Ergebnisse zu dieser Untersuchung zur Aufklärung von neuartigen Schäden durch Lochkorrosion an Trinkwasser-Installationen aus Kupfer des IWW, die mit der Management Summary von September 2017 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, bekannt sind, so kann ich dies bejahen. Ich habe die Summary gelesen und sehe sie als Bestätigung meiner in dem Gutachten dargestellten Ergebnisse.“

Das IWW, das von der Wasserwirtschaft getragen wird, steht in der zitierten Summary nicht auf Seiten der Anlagenbauer. Es stellt sich aber auch nicht gegen die Anlagenbauer. Es sagt lediglich, „einen Zusammenhang zwischen der Wasserqualität und der Lochkorrosion konnte in der Auswertung von 200 Trinkwässern nicht festgestellt werden.“ Nur – diese Untersuchungen führte es im Jahre 2017 durch. Die Wasserqualitäten zuzeiten der Korrosionen – wie oben erwähnt vor fünf, zehn und fünfzehn Jahren – standen naturgemäß dem IWW gar nicht zur Verfügung. Das interessierte das Gericht aber nicht.

Auch nicht die Anregung in dem Summary, die eigentlich pro Anlagenbau gewertet werden könnte: „Um das Pro­blem zu lösen, sind weitere gemeinsame Aktivitäten von Industrie, Handwerk und Wasserversorgung notwendig. Im Sinne des Verbraucherschutzes kann nur mit einem gemeinsamen Vorgehen sichergestellt werden, dass die Schadens­ursache genauer eingegrenzt werden kann.“ Also wird die Justiz gedacht haben, dann tut das mal, aber das Leitungsnetz ist zunächst genau aus diesem Grund, dem Verbraucherschutz, heute vom Installateur als Auftragnehmer zu reparieren.

Die Konsequenzen

Deshalb sollte man aus dem Urteil mindestens drei Konsequenzen ziehen:

Erstens: Wie ist denn nun das Spülen zu handhaben? Trocken oder nass? Trocken plus nass? Trocken plus wiederkehrendes Nassspülen bis zur Inbetriebnahme? Bei dieser dritten Variante stünde der Betreiber selbst in der Verantwortung. Er ist damit aufgefordert, für einen permanenten Wasseraustausch in den Leitungen zu sorgen. Das verlangen im Übrigen auch die Hygienevorschriften. So das Bundesgesundheitsamt BGA im Bundesgesundheitsblatt: „Es muss eine periodische Spülung in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Hotels sichergestellt sein, unabhängig davon, ob Zimmer belegt sind oder nicht.“

Von Bernd Genath
Düsseldorf
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