So wurden die in den UBA-Empfehlungen benannten Einrichtungen namentlich beibehalten, jedoch mit einem jeweils neuen Gruppenbegriff versehen: Die Einrichtungen des Gesundheitssektors inklusive Kindertagestätten werden nun unter dem Begriff „prioritäre öffentliche Einrichtungen“ zusammengefasst (Abbildung 3) und die anderen unter dem Begriff „nicht-prioritäre öffentliche Einrichtungen“ (Abbildung 4).
Wo im Gebäude wird beprobt?
Im Gegensatz zum systemischen Ansatz beim Parameter „Legionella spec“ wird bei Untersuchungen auf Pseudomonas aeruginosa in Anlehnung an § 41 TrinkwV immer an der Stelle der Einhaltung, also in diesem Fall an den Entnahmestellen oder notwendigen Sicherungseinrichtungen beprobt (§ 10). Damit hat eine Beprobung über Eckventil-Probennahmeventile lediglich bei besonderen Fragestellungen, nicht aber bei der Überprüfungsuntersuchung auf Vorhandensein von Pseudomonas aeruginosa zu erfolgen.
Nur Trinkwasser mit ≤ 50 °C untersuchen
Pseudomonas aeruginosa vermehrt sich bei niedrigen Temperaturen bis ca. 15 °C deutlich langsamer als bei höheren Temperaturen von ca. 25 °C bis 45 °C. Vor diesem Hintergrund ergibt im Verdachtsfall die Untersuchung von erwärmtem Trinkwasser nur dann Sinn, wenn die Temperaturen unter 50 °C liegen, beispielsweise hinter einem Kleinstdurchflusserwärmer oder hinter zentralen Mischarmaturen zum Verbrühungsschutz.
Welche Zielwerte sind anzuwenden?
Bei der Bewertung der ermittelten Konzentration gilt grundsätzlich ein Zielwert von < 1 KBE/100 ml. Das bedeutet, dass alle Einrichtungen gleich bewertet werden. Erst wenn dieser Zielwert nicht eingehalten wird, sind für prioritäre öffentliche, nicht-prioritäre öffentliche und sonstige Einrichtungen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich (Abbildung 4).
Sofortmaßnahmen auf Basis der Zielwerte
Grundsätzlich sind in allen prioritären öffentlichen Einrichtungen unverzüglich die weiteren Maßnahmen auf Basis einer Risikoabschätzung mit einem Hygieniker und gegebenenfalls mit einem Team von weiteren Experten festzulegen. Dazu gehört auch der Schutz der Verbraucher.
In nicht-prioritären öffentlichen und sonstigen Einrichtungen können Werte zwischen ≥ 1 KBE/100 ml bis ≤ 10 KBE/100 ml kurzfristig (möglichst max. 3 Monate) toleriert werden. Das Arbeitsblatt führt dazu aus: „Die Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes oder eine Inbetriebnahme mit anschließendem bestimmungsgemäßem Betrieb ist möglich ...“. Bei Konzentrationen von > 10 KBE/100 ml müssen auch in diesen und anderen Einrichtungen Sofortmaßnahmen in Abhängigkeit von der Risikoabschätzung zum Schutz der Verbraucher getroffen werden.
Primär-präventive Maßnahmen: Verhütung von Kontaminationen
Dieser Abschnitt im DVGW W 551-4 wendet sich gleichermaßen an Hersteller, Planungsbüros, Installationsunternehmen und Betreiber. Jeder aus diesen Zielgruppen sollte einen Beitrag zum Erhalt der Wassergüte leisten. Neu ist vor allem, dass dabei insbesondere den Herstellern von Bauteilen eine besondere Bedeutung zukommt. Denn Pseudomonas aeruginosa wird oftmals über kontaminierte Bauteile eingetragen. Vor diesem Hintergrund müssen Hersteller sicherstellen, dass ihre Produkte keine Kontamination mit Pseudomonas aeruginosa aufweisen (Abbildung 5). Dies ist bei trocken geprüften Produkten grundsätzlich der Fall. Es gibt jedoch keine Verpflichtung zur trockenen Prüfung.
Sollen oder müssen Produkte im Werk mit Trinkwasser beaufschlagt werden, beispielswiese aufgrund von Einstellarbeiten, muss dieses Prüfwasser der Trinkwasserverordnung entsprechen und zusätzlich frei von Pseudomonas aeruginosa sein. Dazu wird im DVGW W 551-4 unter 7.2 ausgeführt: „Das herstellende Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass das Produkt hygienisch einwandfrei das Werk verlässt. Für den weiteren Prozess sollte er zu dem jeweiligen Produkt Hinweise in der Betriebsanleitung oder den Begleitdokumenten zur hygienischen Sicherheit bei Transport, Lagerung und Einbau geben.“