SHK-Systemtechnik

DIN 1986-100: Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen

Mittwoch, 14.12.2016

Überflutungs- und Überlastungsnachweise nach Abschnitt 14.9

Im Abschnitt 14.9.2 der DIN 1986-100 wird unmissverständlich gefordert, dass die hydraulisch mit Teilfüllung bemessenen Regenwasserleitungen der Grundstücksentwässerungsanlage nicht für die Speicherung der Rückhaltevolumen aus der Überflutungsprüfung bzw. der Berechnung des Regenrückhalteraumes (VRRR) in Ansatz gebracht werden dürfen. Diese möglichen Speichervolumen in den teilgefüllten Leitungen sollen als stille Reserve zur Verfügung stehen.

Bei kleinen Grundstücken bis 800 m2 abflusswirksamer Fläche muss auch bei Verwendung von Versickerungsanlagen kein Überflutungsnachweis durchgeführt werden, sofern die Versickerungsanlage nach DWA-A 138 mit T=5a und dem entsprechenden Berechnungsregen nach KOSTRA-DWD-2010 bemessen ist. Vorausgesetzt wird hierbei, dass auf Grund der Geländebeschaffenheit und architektonischer Gebäudeplanung kein Wasser bei Überstau der Anlage in das eigene Gebäude oder Nachbargebäude eindringen kann und behördlich keine anderen Regelungen bestehen.

Tabelle Abflussbeiwerte C.
Quelle: Bernd Ishorst
Auszug aus "Tabelle 9 - Abflussbeiwerte C zur Ermittlung des Regenwasserabflusses".

Regenspenden in Deutschland im Anhang A

Die im Anhang A der DIN 1986-100 genannten Regenreihen in Deutschland wurden an die „Starkniederschlagshöhen für Deutschland“, entsprechend KOSTRADWD- 2010, angepasst. Die bisher in der Tabelle A.1 aufgeführten Städte wurden um die Städte Solingen und Wuppertal ergänzt.

Hinweis: Die Jährlichkeit des Berechnungsregens für die Entwässerung von Dachflächen muss unverändert mindestens einmal in 5 Jahren (T=5a) betragen.

Ausnahmeregelung nach Abschnitt 5.3.1 im Anhang C

Im Gegensatz zum Abschnitt 6.4 der Euronorm DIN EN 12056- 3, Ausgabe Januar 2001, darf in Deutschland grundsätzlich kein Regenwasser in Schmutzwasserfallleitungen eingeleitet werden. Dies gilt gemäß Abschnitt 5.3.1 der neuen DIN 1986- 100 nicht für die Entwässerung von Auffangflächen von im Freien aufgestellten Kühlaggregaten von Kälteanlagen nach § 19 (4) AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) mit einem maximalen Regenwasserabfluss ≤1,0 l/s über Dachabläufe mit DN 50 an eine Schmutzwasserfallleitung ≥DN 100. Die entsprechenden Anforderungen für die Planung und Ausführung gemäß der Ausnahmeregelung sind im Anhang C der Norm enthalten.

Von Bernd Ishorst
Geschäftsführer des IZEG und der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss e.V. (GEG)
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