Trinkwasserhygiene

Die Leitsätze der überarbeiteten Trinkwasserverordnung

Mittwoch, 25.04.2018

Die rechtssichere Praxis muss nun sein, dass ein akkreditiertes Labor mit der Untersuchung beauftragt wird. Daraufhin entsendet das Labor einen zertifizierten Probenehmer – und nicht der gewerbliche Betreiber.

Bei einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasseranlage ist die erste Untersuchung nun innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 14b (6) TrinkwV).

Anzeige- und Informationspflichten ausgeweitet

Eine Neuordnung der Anzeigepflicht bei Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte ist im hinzugefügten § 15a (1) der TrinkwV zu finden. Die neue Vorgehensweise ist an die bestehende Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes angelehnt. Demgemäß sind Labore verpflichtet, Erregernachweise von Patienten mit einer akuten Legionelleninfektion direkt an das Gesundheitsamt zu melden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserversorgungsanlage liegt. Erregerhinweise im Trinkwasser mussten bislang nicht die Labore, sondern der UsI dem Gesundheitsamt melden. Das ändert sich jetzt. Damit bei einem Legionellenbefund unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden, zeigen die Untersuchungsstellen bedenkliche Legionellenkonzentrationen im Trinkwasser direkt dem zuständigen Gesundheitsamt an. So soll ausgeschlossen werden, dass Verbraucher Gesundheitsrisiken ausgesetzt bleiben, wenn ein Betreiber seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Zusätzlich werden die Informationsrechte der Verbraucher gemäß § 21, Abs. 1 TrinkwV gestärkt. Über den jährlichen allgemeinen Report der Trinkwasserqualität hinaus, hat der Nutzer nun auch auf Nachfrage ein Anrecht auf die detaillierten Ergebnisse der Trinkwasseranalyse. Zum berechtigten Informationsumfang zählen:

  • Ergebnisse der regulären Trinkwasseruntersuchung,
  • Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, die aufgrund der Überwachung der Trinkwasseranlage durch das Gesundheitsamt angeordnet wurden,
  • Angaben über Aufbereitungsstoffe sowie
  • Angaben, die für die Auswahl von Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind.

Für die Praxis bedeutet das: Werden beispielsweise Legionellen in einer Wasserversorgungsanlage erkannt, ist eine einfache Mieterinformation über einen schlichten Aushang im Gebäude allein nicht ausreichend. Auf Nachfrage muss der gewerbliche Betreiber Auskunft darüber geben, welche Parameter analysiert wurden, wie hoch die einzelnen Werte sind und an welcher Stelle im Gebäude welche Gefährdungslage vorliegt. Aber auch viele Wasserversorger werden künftig auskunftsfreudiger sein müssen. Die knappe Erklärung, dass die Grenzwerte der TrinkwV eingehalten werden, reicht bei Nachfrage nicht mehr aus.

Sicher ist sicher: Für Probenahmen müssen die entsprechend geschulten Fachkräfte künftig von akkreditierten Laboren entsandt und dürfen nicht mehr vom gewerblichen Betreiber separat beauftragt werden.
Quelle: Viega
Sicher ist sicher: Für Probenahmen müssen die entsprechend geschulten Fachkräfte künftig von akkreditierten Laboren entsandt und dürfen nicht mehr vom gewerblichen Betreiber separat beauftragt werden.

Installationen auf das Wesentliche reduzieren

Auf die Installation der Trinkwasseranlage wirkt sich der hinzugenommene Punkt 7 im § 17 der neuen TrinkwV aus. Er schreibt vor: „Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.“ Nach dem Prinzip „Weniger ist mehr“ sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der novellierten TrinkwV alle Stoffe, Verfahren und Gegenstände zu entfernen, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bei einer akuten Gefährdungslage kann das Gesundheitsamt auch das sofortige Entfernen verfügen. Das betrifft beispielsweise auch Komponenten zur sogenannten Wasserbelebung bzw. -vitalisierung oder Magnetspulen, die der Wasserentkalkung dienen sollen.

Nicht dem Verbot unterliegen Gegenstände und Geräte im Kontakt mit Trinkwasser, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar der Trinkwasserversorgung dienen, wie zum Beispiel Unterwasserpumpen und Messeinrichtungen. Zeitlich befristete Einträge ins Trinkwasser wie Gase zur Leckageortung oder Inspektionskameras sind ebenfalls ausgenommen.

Von Christian Schauer
Leiter des Kompetenzzentrums Trinkwasser bei Viega
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