SHK-Systemtechnik

Brandschutz in Industriebauten gemäß der Muster-Industriebau-Richtlinie

Was tun wenn‘s brennt?

Montag, 25.06.2018

Für den Brandschutz in Industriebauten wurde die Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndBauRL) der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) am 1. Juli 2014 neu herausgegeben. Die wichtigsten Begriffe und Anforderungen der Muster-Industriebau-Richt­linie sowie die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen im Industriebau gemäß der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) sind in diesem Beitrag zusammengefasst.

Großbrand bei Verpackungshersteller.
Quelle: Weitzel.cc
Großbrand bei Verpackungshersteller.

Ziel der Muster-Industriebau-Richtlinie ist die Regelung der Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten, hierbei vor allem die Größe der Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte, die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe sowie die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Industriebauten, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14 der Musterbauordnung (MBO). Bei Industriebauten handelt es sich um Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO).

Anwendungsbereich der Muster-Industriebau-Richtlinie

Gemäß Abschnitt 3.1 gilt die Muster-Industriebau-Richtlinie für Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Sie gilt für Industriebauten nach Abschnitt 3.1, sofern diese keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m haben oder Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m haben, welche nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden. Für diese Industriebauten ist die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) nicht anzuwenden.

Brandbekämpfungsabschnittsfläche
Quelle: Bernd Ishorst
Brandbekämpfungsabschnittsfläche

Die Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude. Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie …

  • Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können,

  • Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausungen, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),

können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind.

Weitergehende Anforderungen können gestellt werden etwa für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 Meter.

Brandabschnitt(sfläche)

Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes, der gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden durch brandschutztechnische Maßnahmen, wie zum Beispiel Brandwände mit Brandschutztüren, begrenzt ist, um eine Brandweiterleitung für einen definierten Zeitraum sicher zu verhindern.

Die Brandabschnittsfläche umfasst die Grundfläche eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.

Info: Zur Sicherstellung der Schutzziele des Brandschutzes ist bei Sonderbauten grundsätzlich die Erstellung eines spezifischen Brandschutzkonzeptes erforderlich.

Einteilung von Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten in Sicherheitskategorien
Quelle: Bernd Ishorst
Einteilung von Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten in Sicherheitskategorien

Brandbekämpfungsabschnitt(sfläche)

Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist gemäß Abschnitt 3.4 der Muster-Industriebau-Richtlinie ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen. Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche wird im Abschnitt 3.6 der Richtlinie wie folgt definiert: „Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen von Geschossen und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.“

• Werkfeuerwehr

Die Werkfeuerwehr muss nach Landesrecht anerkannt sein. Sie muss jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht haben, von der aus die erste Brandbekämpfung stattfindet.

• Brandmeldeanlagen

Bis auf wenige Ausnahmefälle dürfen nur flächendeckende Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern und technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen zum Einsatz kommen.

• Feuerlöschanlagen

Von Bernd Ishorst
Geschäftsführer des IZEG und der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss e.V. (GEG)
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Donnerstag, 07.09.2023

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