SHK-Systemtechnik

Brandschutz – Abweichungen vom Verwendbarkeitsnachweis

Montag, 01.04.2019

Nicht immer können in der Praxis Bauarten genauso hergestellt werden, wie es der jeweilige Verwendbarkeitsnachweis fordert. Alle denkbaren Anwendungsfälle in den Zulassungen und Prüfzeugnissen abzubilden, ist praktisch nicht möglich. Daher hat der Gesetzgeber das Instrument der „nicht wesentlichen Abweichung“ geschaffen, um in Grenzfällen eine rechtskonforme Ausführung zu ermöglichen. Leider ist die Anwendung dieses Instrumentariums nicht immer ganz einfach. Nachfolgend sollen daher die Grundzüge anhand brandschutztechnischer Leitungsabschottungen dargestellt werden.

„Curaflam XS Pro”-Brandschutzmanschette.
Quelle: Doyma
„Curaflam XS Pro”-Brandschutzmanschette.

In Deutschland bedürfen brandschutztechnische Rohr- und Kabelabschottungen eines nationalen Verwendbarkeitsnachweises (§ 16a MBO, Anhang 4 Pkt. 6.2 und 6.3 M-VV TB), um verbaut werden zu dürfen. Das Vorliegen einer europäischen technischen Bewertung (ETA) alleine reicht nicht aus. Aufgrund dieses Dokuments darf das Produkt ausschließlich in Deutschland gehandelt, aber nicht verwendet werden.

Anforderung gemäß Anhang 4 M-VV TB

Ein solcher Verwendbarkeitsnachweis wurde bisher durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erteilt. Nach Anpassung des Baurechts an das europäische Recht wird dieses Dokument zukünftig als allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) bezeichnet. Für Produkte, die nach einem allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können, sind allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP), ausgestellt durch eine Materialprüfanstalt (MPA), notwendig (§ 19 MBO).

Quelle: Doyma

Wird zum Beispiel eine Brandschutzmanschette um ein Rohr montiert, so wird eine Bauart i.S.d. § 2 Abs. 11 MBO erstellt. Die Bauart ist in diesem Fall die Brandschutzabschottung einer Leitungsanlage. Sie wird aus verschiedenen Bauprodukten – etwa Wand, Rohr, Brandschutzmanschette, Befestigungen und Isolierung – hergestellt. Derjenige, der diese Bauart im Bauwerk herstellt, muss die Übereinstimmung mit den technischen Baubestimmungen und insbesondere den Verwendbarkeitsnachweisen bestätigen und die Bauart mittels Beschilderung kennzeichnen.

In den Mustern der Übereinstimmungsbestätigungen, die sich in den Verwendbarkeitsnachweisen beziehungsweise Einbauanleitungen finden, steht der folgende Satz: „Hiermit wird bestätigt, dass die Rohrabschottung […] hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung […] eingebaut [..] wurde.“

Nun ist es nicht immer möglich, sämtliche Vorgaben zu einhundert Prozent einzuhalten. Dies wohl wissend, haben die Verfasser der Musterbauordnung klargestellt, dass „als Übereinstimmung […] auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist“, gilt (§ 16a Abs. 5 MBO). Ein Satz, der die tägliche Baupraxis ermöglicht, aber gleichzeitig inhaltlich schwer zu greifen ist.

Bestandteile einer zulassungskonformen Abschottung.
Quelle: Doyma
Bestandteile einer zulassungskonformen Abschottung.

Das Verfahren

Die Übereinstimmung ist immer durch den Anwender der Bauart, also demjenigen, der beispielsweise die Brandschutzmanschette montiert, zu erklären (§ 16a Abs. 5 MBO). In Unternehmen muss dies nicht zwingend der einzelne Monteur sein, sondern es kann sich aus betrieblichen Regelungen ergeben, dass dieses Dokument durch Führungskräfte unterzeichnet wird.

Auch im Falle einer sogenannten nicht wesentlichen Abweichung muss die Übereinstimmungsbestätigung durch den Anwender erfolgen, wie sich aus dem Verweis auf § 21 Abs. 2 MBO ergibt. Diese Erklärungen können also nicht durch die Hersteller der Abschottungssysteme, Sachverständige oder sonstige Dritte abgegeben werden.

Grundsätzlich können aber Hersteller von Abschottungssystemen und, bei besonderem Fachwissen im Bereich der jeweils betroffenen Bauprodukte, Sachverständige den Verwender der Bauart mit technischen Stellungnahmen unterstützen, die dieser als Beleg zu seinen Akten nimmt.

Sollte keine „nicht wesentliche Abweichung“ vorliegen, sondern die Abweichung doch wesentlich sein, so bleibt nur der Weg über eine „Zustimmung im Einzelfall“ (ZiE) gem. § 20 MBO, die für das konkrete Bauvorhaben gilt. Für die Erteilung einer solchen ZiE ist immer die für den Bauort zuständige oberste Bauaufsicht der Ansprechpartner. Im besten Fall wird eine solche ZiE erteilt und es kostet nur Zeit und Geld. In vielen Fällen wird die Erteilung aber verweigert, da es zulässige Lösungen gibt und diese vorrangig anzuwenden sind. Daher ist es immer sinnvoll, möglichst frühzeitig mit der obersten Bauaufsicht zu klären, ob eine entsprechende Zustimmung erteilt wird. Für die typischen Problemfälle und insbesondere kurz vor Abnahme der Abschottung ist der Versuch, eine ZiE zu erwirken, praktisch unmöglich.

Von Carsten Janiec
Leiter Vertriebsmanagement Brandschutzsysteme bei Doyma
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