Bad und Toilette: Da schaut auch der Richter ganz genau

Wegweisende Urteile zu Sanitär und Wellness

Mittwoch, 14.12.2022

Hängende WC-Schüsseln steigern den Wohnwert und Marmorböden bedürfen besonderer Pflege …

Was gilt als „moderner“? Die im Bad stehende WC-Schüssel oder die an der Wand hängende? Darüber lässt sich streiten. Auf jeden Fall erhöht die wandhängende Variante den Wohnwert einer Immobilie. Sagt das Landgericht Berlin. Selbiges gilt auch für einen Strukturheizkörper als Handtuchwärmer (Aktenzeichen AZ 67 S 375/16).

Was ist zu tun, wenn ein chronisches Rückenleiden einem Mieter das Überwinden des Badewannenrandes erschwert? Im konkreten Fall kamen weder ein Pflegelift noch eine Pflegekraft in Frage – wegen des hohen Aufwandes. Deshalb entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg: Der Mieter darf eine Step-in-Wanne einbauen (AZ 233 C 543/14).

Mieter, Ohren auf! Ein WC-Spülkasten, in den ständig Wasser nachläuft, entwickelt dauerhaft Geräusche. Die zu hören und die Störung zu melden, kann man von Mietern erwarten, urteilt das Landgericht Hanau. Geschieht dies nicht, muss der Mieter für die durch die Störung auflaufenden Betriebskosten selbst aufkommen (AZ 2 S 123/19).

Eleganter Marmorboden in Bad und Toilette macht schon was her. Allerdings darf der Vermieter nicht davon ausgehen, dass jedem Mieter klar ist, welche ganz besondere Pflege solch ein Material benötigt. Deshalb muss er auf spezielle Pflege- und Nutzungserfordernisse hinweisen, urteilt das Landgericht Düsseldorf (AZ 21 S 13/15).

Nein, die Erneuerung brüchiger Silikonfugen im Bad ist keine Kleinreparatur. Und geht daher nicht zu Lasten des Mieters, sagt das Amtsgericht Berlin-Mitte. Eine Silikonverfugung sei „bereits begrifflich kein Installationsgegenstand“. Deshalb falle sie auch nicht unter die Vertragsklausel zu den Kleinreparaturen (AZ 5 C 93/16).

Braunes Wasser aus den Hähnen muss nicht gleich gesundheitsschädlich sein. Schön ist es jedoch keinesfalls. Wenn zudem im Bad das Kaltwasser nicht reguliert werden kann, rechtfertigen laut Amtsgericht Münster beide Mängel zusammen eine zehnprozentige Mietminderung (AZ 7 C 4009/15).

Karikatur zum Thema
Quelle: Tomicek / LBS
Doch: Der Name eines von Legionellen betroffenen Wohnungseigentümers darf genannt werden

Schutz vor Legionellen geht vor Datenschutz

Last, but not least, ein brisantes Urteil zu Legionellen und Datenschutz. Der Fall: In der schriftlichen Einladung inklusive Tagesordnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)-Versammlung nannte der Verwalter den Namen einer Partei in Zusammenhang mit einem Legionellenbefall. Damit war der betroffene Eigentümer gar nicht einverstanden, berief sich auf den Datenschutz. Er argumentierte, lediglich die Wohnungsnummer zu nennen, hätte auch gereicht. Doch keine gerichtliche Instanz schloss sich dieser Haltung an. Schließlich urteilte das Oberlandesgericht München: „Die Tagesordnung enthält die Information, welche zur WEG gehörenden Häuser und konkrete Einheiten mit welcher Intensität von dem festgestellten Legionenbefall betroffen sind, wobei die Nachnamen der Eigentümer genannt werden.“ Das sei in dem konkreten Fall nicht nur rechtmäßig sondern sogar erforderlich, so das OLG: „Nur so konnte die beklagte Hausverwaltung sicherstellen, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende ‚Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung‘ erforderlichen Informationen verfügten und die ‚Aussprache und Beschlussfassung‘ vollständig durchführen konnten.“ Das verstoße auch nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Schließlich sei eine WEG keine anonyme Organisation (AZ 20 U 7051/20).

Die Urteile wurden vom Infodienst Recht und Steuern der LBS gesammelt.

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