Achtung bei Badsanierungen in Mietimmobilien

Größere Reparaturen können nicht sofort abgesetzt werden!

Montag, 25.02.2019

Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung – wie etwa eine Badsanierung - nicht unmittelbar absetzen.

Da streikt der Fiskus: Wer bislang davon ausgegangen ist, dass er anstehende Renovierungsarbeiten in seiner vermieteten Immobilie kurzerhand von der Steuer absetzen kann, der liegt damit falsch. Richtig ist hingegen: Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als so genannte anschaffungsnahe Herstellungskosten – und nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So jedenfalls hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 41/17) höchstrichterlich entschieden.

Bauliche Maßnahmen in einer zu vermietenden Immobilie müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb im Regelfall als anschaffungsnahe Herstellungskosten betrachtet werden.
Quelle: Tomicek/LBS
Bauliche Maßnahmen in einer zu vermietenden Immobilie müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb im Regelfall als anschaffungsnahe Herstellungskosten betrachtet werden.

Der konkrete Fall im Detail: Ein Ehepaar hatte für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge kamen auch noch dazu. Insgesamt beliefen sich die Kosten für die Maßnahmen auf über 12.000 Euro. Eine Summe, die die Eigentümer gern sofort als Erhaltungsaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen wollten. Der Fiskus verweigerte dies jedoch und verwies darauf, dass es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handele, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen seien.

Das Urteil: Bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb müssten im Regelfall als anschaffungsnahe Herstellungskosten betrachtet werden, befand der Bundesfinanzhof. Das gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen hätten mit den Arbeiten lediglich „den zeitgemäßen Zustand des Mietobjekts wiederhergestellt".

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