SHK-Systemtechnik

Abschottungssysteme und Mischinstallationen in Verbindung mit Hausabfluss-Systemen (Teil 1)

Dienstag, 14.10.2014

Seit Januar 2013 haben sich die Voraussetzungen und Inhalte von Verwendbarkeitsnachweisen (abZ) in Verbindung mit Mischin­stallationen, z. B. Fallstränge/ Kellerleitungen aus SML und Anschlussleitungen aus Kunststoff (B1 / B2), geändert.

Gemäß MLAR 2005 / LAR ist der Einbau von durchgängigen nichtbrennbaren und brennbaren Hausabflusssystemen über Verwendbarkeitsnachweise (abP / abZ) bzw. „Erleichterungen“ geregelt. Für die Abschottung von Mischinstallationen aus SML mit einer brennbaren Anschlussleitung (B1 / B2) oberhalb einer Geschossdecke (F 30 – F 90) gab es bis zum 31. Dezember 2012 die Möglichkeit eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP).

Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen
Quelle: Lippe
Bild 1 AB: Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen. A = nichtbrennbares SML-Hausabflusssystem (A) 1), B = brennbares Hausabflusssystem (B1 / B2) 2). 1) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung über abP. 2) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung über abZ
Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen
Quelle: Lippe
Bild 1 CD: Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen. C = Mischinstallation nichtbrennbare Fallstränge (A) und brennbare Anschlussleitungen (B1 / B2) 2). D = nichtbrennbares SML-Hausabflusssystem (A) 3). 2) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung über abZ. 3) = Verwendbarkeitsnachweis der Abschottung wird über MLAR 2005, Abschnitt 4.3 „Erleichterungen“ geführt.

Aus diversen installationstechnischen Gründen wurden in zunehmender Weise auch Anschlussleitungen aus Kunststoff (B1 / B2) unterhalb der Geschossdecken (F 30 - F 90) an die SML-Leitungen angeschlossen.

Im Brandfall brennen diese brennbaren Anschlussleitungen kurzfristig weg und geben dadurch eine „Entrauchungsöffnung“ über die Fallleitung frei, was im Brandfall zu einer erheblichen Strömung der heißen Rauchgase in den über Dach entlüfteten Fallleitungen führt. Dies wiederum kann im Extremfall zur Entzündung von brennbaren Installationen innerhalb der nicht klassifizierten Schachtverkleidung bzw. im Bereich Dachboden an in der Nähe der Dachentlüftungsleitung gelagerten brennbaren Stoffen führen.

Beschreibung der Abschottungsvarianten für die Installationsvarianten A bis D

Die Abschottungsvarianten können den Installationsvarianten gemäß Bild 1 zugeordnet werden.

R 90-Abschottungssystem an nichtbrennbaren Hausabflusssystemen gemäß dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP – Beispiel Rockwool Conlit)
Quelle: Lippe
R 90-Abschottungssystem an nichtbrennbaren Hausabflusssystemen gemäß dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP – Beispiel Rockwool Conlit)
R 90-Abschottungssystem für brennbare Hausabflusssysteme gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
Quelle: Lippe
R 90-Abschottungssystem für brennbare Hausabflusssysteme gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
R 90-Abschottungssystem für Mischinstallationen gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ – Beispiel Doyma)
 
Quelle: Lippe
R 90-Abschottungssystem für Mischinstallationen gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ – Beispiel Doyma)  
Leitungsdurchführung / -abschottung auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3 „Erleichterungen“. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Anschlussleitung unterhalb der Geschossdecke (F 30 - F 90) nur in nichtbrennbarer Qualität ohne Übergänge auf brennbare Anschlussleitungen auszuführen ist
Quelle: Lippe
Leitungsdurchführung / -abschottung auf Grundlage der MLAR 2005 / LAR, Abschnitt 4.3 „Erleichterungen“. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Anschlussleitung unterhalb der Geschossdecke (F 30 - F 90) nur in nichtbrennbarer Qualität ohne Übergänge auf brennbare Anschlussleitungen auszuführen ist

Um dieses reale Gefahrenrisiko bei Mischinstallationen insgesamt zu beseitigen, wurde vom DIBt-Berlin per 1. Januar 2013 die teilweise fehlende baurechtliche Regelung für Mischinstallationen (Anschluss ober- und unterhalb der feuerwiderstandfähigen Geschossdecke) durch die Schaffung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) für diese Installationsart geregelt. Alle bisherigen 
Regelungen für die „alte Form der Mischinstallation“ sind seit 1. Januar 2013 nicht mehr gültig.

Zur Klarstellung der Planungs- und In­stallationsanforderungen für die Abschottung von Hausabflusssystemen hat der Unterzeichner die folgenden Beschreibungen als Leitfaden zur Verwendung der Abschottungssysteme zusammengestellt.Der Planer und Fachinstallateur muss auf Grundlage der projektspezifischen Anforderungen die am besten geeignete Installationsvariante im Einzelfall auswählen. In Abb. 1 wird eine grafische Übersicht der möglichen Installationsvarianten in Verbindung mit den diversen Abschottungssystemen dokumentiert.

Beschreibung der Abschottungsszenarien im Brandfall

In den folgenden Abbildungen wird der Brandfall in einem der Geschosse dargestellt. Dabei ist es wichtig, die Bewertung der Anschlussleitungen ober- und unterhalb der Geschossdecke (F 30 – F 90) vorzunehmen. In keinem Fall darf es zu einer Abströmung von heißen Rauchgasen über den Fallstrang zur Dachentlüftung kommen. Um dies eindeutig auch in den Brandversuchen praxisgerecht prüfen zu können, wurden im Rahmen der DIN EN 1366-3 die in den Abbildungen 3 A bis D 
definierten Anforderungen getroffen.

Begriffsdefinition zur Prüfanordnung:

c = „capped“ (Rohr wird mit einer Kappe im Brandversuch geschlossen)

u = „uncapped“ (Rohr bleibt im Brandversuch offen)

Variante A – EI 90 c/u für nichtbrennbare Rohre
Quelle: Lippe
Variante A – EI 90 c/u für nichtbrennbare Rohre. Prüfanordnung: c = im Ofen geschlossen, u = außenhalb des Ofens offen

Bei Variante A besteht durch die durchgängigen nichtbrennbaren Rohre ein Raumabschluss. Die brandschutztechnisch wirksame Dämmung reduziert die Temperaturweiterleitung gemäß den Vorgaben der Norm, so dass die zulässige Temperaturerhöhung von durchschnittlich 140 K bzw. von 180 K in der Spitze auf der dem Brand abgewandten Seite nicht überschritten wird.

Variante B – EI 90 u/u für brennbare Rohre
Quelle: Lippe
Variante B – EI 90 u/u für brennbare Rohre. Prüfanordnung: u = im Ofen offen, u = außerhalb des Ofens offen

Bei Variante B brennen die Rohre im Brandraum ab. Die Brandschutzmanschette schäumt durch die Temperaturen im Brandraum ab ca. 160°C auf und verhindert das Strömen von heißen Rauchgasen und damit die Zerstörung der Rohre im nächsten Geschoss gemäß den Vorgaben der Norm, so dass die zulässige Temperaturerhöhung von durchschnittlich 140 K bzw. von 180 K in der Spitze auf der dem Brand abgewandten Seite nicht überschritten wird.

Weiterführende Informationen: http://www.mlpartner.de

Von Manfred Lippe
Beratender Ingenieur ML Consultant
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